Die Karenzfrist gilt als abgelaufen:
- ab dem 4. Monat eines unbefristeten Arbeitsvertrages
- ab dem 1. Arbeitstag eines für mehr als 3 Monate eingegangen befristeten Arbeitsvertrages.
Nicht abgelaufene Karenzfrist
- bedeutet keine Lohnfortzahlung bis zum Ablauf der Karenzfrist.
Als befristeter Arbeitsvertrag mit Lohnfortzahlungspflicht ab dem 1. Arbeitstag gilt ferner:
- ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einer Kündigungsdauer von mehr als 3 Monaten
- vgl. ferner BGE 126 III 75.
Kürzere Unterbrechungen und Funktionswechsel beim gleichen Arbeitgeber
- lösen keine neue Karenzfrist aus, zB
- Beförderungen
- Auszeit des Saisonniers (vgl. BGE 101 Ia 463)
- Wiederanstellung nach der Lehre
- Wiederanstellung nach Praktikum (vgl. JAR 1998, 149).
Keine Milderung der Ungleichbehandlung durch Auslegung
- vgl. BGE 131 III 629 ff.
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