Einleitung
Je nach Mandatsgegenstand ist Gefahr einer Haftung gegenüber Dritten reell. Es empfiehlt sich daher im Mandatsvertrag bzw. im Treuhandvertrag (auch Arbeitsvertrag), zB für das Engagement als fiduziarischer Verwaltungsrat, die Schadloshaltung und deren Umfang ausdrücklich zu regeln. Sog. Schadloshaltungsklauseln gelten grundsätzlich als zulässig, wobei natürlich die allgemeinen Schranken von OR 20 bzw. OR 157 zu berücksichtigen sind. Sie gelten als vertragliche Mandatskonkretisierungen im Sinne von OR 402 Abs. 2.
Gesetzestexte
Art. 20 OR
II. Nichtigkeit
1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
Art. 157 OR
III. Unzulässige Bedingungen
Wird eine Bedingung in der Absicht beigefügt, eine widerrechtliche oder unsittliche Handlung oder Unterlassung zu befördern, so ist der bedingte Anspruch nichtig.
Art. 402 OR
III. Verpflichtungen des Auftraggebers
1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2 Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
Schadloshaltungsklausel
Die Parteien können die auslösende Bedingung in verschiedene Richtung hin vertraglich modifizieren und den zu ersetzenden Schaden gegenüber der Regelung von OR 402 Abs. 2 näher umschreiben und regeln:
- Unsorgfalt
- Verschulden des Beauftragten bei Herbeiführung des Schadens
- Verschulden des Auftraggebers
- Weisungen des Auftraggebers
Ohne entsprechende Schadloshaltungsklausel würden die Weisungen des Auftraggebers nicht berücksichtigt.
Gegenstand der Schadloshaltung
Die Freistellung bzw. Erstattung folgender Kosten steht im Zentrum einer Schadloshaltungsabrede:
- Erstattung Schadenersatz
- Schaden der Gesellschaft, aber nur bei leichter Fahrlässigkeit oder im Vergleichsfalle
- Schaden von Dritten, v.a. Aktionäre und Gläubiger
- Bevorschussung und Übernahme der Prozesskosten
- Erstattung von Geldstrafen
- Ersatz von Versicherungsselbstbehalten und Versicherungsregressen
Weiterführende Informationen
- Literatur
- CATALAN PHILIPPE, Schadloshaltung und Haftungsausschluss bei Leitungsorganen einer Aktiengesellschaft – Möglichkeiten und Grenzen nach Schweizer Recht, Zürich 2007, 41 S.
- DAENIKER DANIEL, Kann eine schweizerische Publikumsgesellschaft ihre Organe von Verantwortlichkeitsansprüchen schadlos halten?, in: GesKR 3/2009, 378 ff.
- VISCHER MARKUS, Schadloshaltungsklauseln in Mandatsverträgen fiduziarischer Verwaltungsräte, in: AJP 2003 S. 491 ff.
- Links
- Text-Tipp für Schadloshaltungsverpflichtung im Mandatsvertrag