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Auftrag / Auftragsrecht

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Exkurs: Schadloshaltungsklausel

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Je nach Mandatsgegenstand ist Gefahr einer Haftung gegenüber Dritten reell. Es empfiehlt sich daher im Mandatsvertrag bzw. im Treuhandvertrag (auch Arbeitsvertrag), zB für das Engagement als fiduziarischer Verwaltungsrat, die Schadloshaltung und deren Umfang ausdrücklich zu regeln. Sog. Schadloshaltungsklauseln gelten grundsätzlich als zulässig, wobei natürlich die allgemeinen Schranken von OR 20 bzw. OR 157 zu berücksichtigen sind. Sie gelten als vertragliche Mandatskonkretisierungen im Sinne von OR 402 Abs. 2.

Gesetzestexte

Schadloshaltungsklausel

Die Parteien können die auslösende Bedingung in verschiedene Richtung hin vertraglich modifizieren und den zu ersetzenden Schaden gegenüber der Regelung von OR 402 Abs. 2 näher umschreiben und regeln:

  • Unsorgfalt
  • Verschulden des Beauftragten bei Herbeiführung des Schadens
  • Verschulden des Auftraggebers
  • Weisungen des Auftraggebers

Ohne entsprechende Schadloshaltungsklausel würden die Weisungen des Auftraggebers nicht berücksichtigt.

Gegenstand der Schadloshaltung

Die Freistellung bzw. Erstattung folgender Kosten steht im Zentrum einer Schadloshaltungsabrede:

  • Erstattung Schadenersatz
    • Schaden der Gesellschaft, aber nur bei leichter Fahrlässigkeit oder im Vergleichsfalle
    • Schaden von Dritten, v.a. Aktionäre und Gläubiger
  • Bevorschussung und Übernahme der Prozesskosten
  • Erstattung von Geldstrafen
  • Ersatz von Versicherungsselbstbehalten und Versicherungsregressen

Weiterführende Informationen

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