Bei der Fiduzia geht es regelmässig um die treuhänderische Interessenvertretung durch den Beauftragten für den Auftraggeber, nicht selten als Leitungsorgan (Verwaltungsrat oder in Exekutivfunktion) für eine Aktiengesellschaft. Als Exponent und externer Entscheidungsträger in der delegierten Funktion (Verwaltungsrat oder Exekutivfunktion) setzt er sich für seinen Auftraggeber Haftungsrisiken aus. Er ist primäres Haftungssubjekt, welches sich durch Weiterüberbindung auf seinen Auftraggeber schadlos halten muss. Beauftragter und Auftraggeber sollten aber früher, d.h. vor der Haftung, ansetzen und die Haftung zu begrenzen Der Beauftragte tut gut daran, im Mandatsvertrag und bei Entgegennahme von Weisungen die Haftungsbegrenzung (Haftungsbeschränkung + Haftungsbefreiung) und seine Schadloshaltung zu klären:
Haftungsbeschränkung
- Einwilligung?
- Business judgement rule
- Festlegung einer Haftungsobergrenze
- Haftungsbeschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz
- Risikobewältigung
- Risikomanagement | praeventionsberatung.ch
- Directors and Officers Liability Insurance
Haftungsbefreiung
- durch Kompetenzdelegation
- durch Entlastungsbeschluss der Generalversammlung
- durch Zustimmung und Weisung seitens der Generalversammlung
Schadloshaltung
- Erstattung von Schadenersatz an die Gesellschaft und Dritte
- Bevorschussung und Übernahme von Prozesskosten
- Erstattung von Geldstrafen
Die Einzelheiten zum letztgenanntem Thema wurden hievor erläutert, unter:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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