Die Befugnisse der Generalversammlung sind nicht allumfassend, können sie gar nicht sein, weil es sich um ein sog. Innenorgan handelt. Die Befugnisse der GV gliedern sich in:
Unübertragbare Befugnisse
Die unübertragbaren Befugnisse sind im Einzelnen:
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Wahl des VR und der Revisionsstelle
- Genehmigung der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns (Gewinnverteilung / Verlusttragung)
- Genehmigung des Jahresberichts und Konzernrechnung
- Entlastung der Mitglieder des VR (sog. Décharge; siehe nachfolgende Box)
Gesetzliche Grundlage
Décharge (Entlastung)
- Unter Décharge-Erteilung (auch Entlastung) versteht man die nachträgliche Genehmigung der Geschäftstätigkeit des Verwaltungsrates durch die Generalversammlung.
- Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben sich bei der Beschlussfassung über die Entlastung der Stimme zu enthalten.
- Der Décharge-Beschluss der Generalversammlung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der AG sowie gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben (vgl. OR 758 Abs. 1).
- Für nicht zustimmende oder sich der Stimme enthaltende Aktionäre erlischt das Klagerecht 6 Monate nach dem Entlastungsbeschluss (vgl. OR 758 Abs. 2).
Art. 758 OR
III. Wirkung des Entlastungsbeschlusses
1 Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben.
2 Das Klagerecht der übrigen Aktionäre erlischt sechs Monate nach dem Entlastungsbeschluss.
Weitere Befugnisse
Der Befugniskatalog von OR 698 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 (= unübertragbare Befugnisse) ist nicht abschliessend. OR 698 Abs. 2 Ziffer 6 dehnt die Beschlussfassungsbefugnis aus auf:
- Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Gesetzliche Grundlage
Weiterführende Informationen
Zur Frage der Kompetenz-Erweiterung vgl. BGE 100 II 384
Konsultativabstimmungen
Der VR kann seine unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben nicht an GV delegieren (vgl. OR 716a), nicht einmal durch Statutenbestimmung (vgl. auch OR 706b Abs. 3).
Zulässig ist aber die Vorlage eines Geschäfts, für welches der VR zuständig ist, an die GV zu einer sog. Konsultativabstimmung.
Vorteile für den VR
Den zustimmenden Aktionären ist später eine Verantwortlichkeitsklage gegen den VR gestützt auf das Rechtsmissbrauchsverbot von ZGB 2 verwehrt, natürlich vorausgesetzt, dass sie über alle Aspekte des Rechtsgeschäfts umfassend informiert wurden.