ZGB 630 regelt die Bereiche
- Wert und Bewertung
- Verwendung, Schaden und Früchte
Art. 630 ZGB
III. Ausgleichungswert
1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2 Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
Wert und Bewertung (ZGB 630 Abs. 1)
Massgebliche Zeitpunkte
- Vorhandensein des Zuwendungsgegenstandes
- Zeitpunkt des Erbganges (= sog. Todestagprinzip)
- Veräusserung des Zuwendungsgegenstandes vor dem Erbgang
- Veräusserungsdatum
- Einwerfung in natura
- Wertfestlegung per Erbgang
- Berechnung bei Erbteilung – wie übrige Nachlasswerte – , gemäss ZGB 617
Bewertung des Nachlasses: Teilungszeitpunkt (vgl. ZGB 617)
Art. 617 ZGB
IV. Grundstücke
1. Übernahme
a. Anrechnungswert
Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
Bewertung
- Allgemein
- Verkehrwert (= Verkehrswertprinzip)
- Ausnahme: Landwirtschaftliche Liegenschaften (= Ertragswertprinzip)
- Grundstücke
- Preisvergleichsmethode (» BGE 133 III 416)
- Geldzuwendungen
- Nominalwertprinzip
- Zuwendung von Dienstleistungen
- Nominalwertprinzip
- Gemischte Schenkungen bzw. gemischte Erbvorbezüge
- Quotenmethode
- Vor dem Erbgang veräusserte Zuwendungen
- Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräusserung
Weiterführende Informationen
Verwendungen, Schaden und Früchte (ZGB 630 Abs. 2)
Für die Ausgleichung gelten:
- Allgemein
- Anwendbarkeit der Besitzesregeln (ZGB 938 ff.)
- Verwendungen
- Anwendbarkeit der Regel für den gutgläubiger Besitzer (ZGB 939)
- Schaden
- Verschuldenshaftung (ZGB 938 Abs. 2 und ZGB 940)
- Früchte
- Erträge unterliegen aufgrund der Regeln über den gutgläubigen Besitzer (ZGB 938 Abs. 1) nicht der Ausgleichung
Wertfestsetzungs-Anordnungen des Erblassers
- Allgemein
- Regeln sind dispositiver Natur
- Recht des Erblassers, Anordnung zu treffen über
- Person der Bewertung
- Art der Bewertung
- Zeitpunkt der Bewertung
- Einbezug von Verwendungen, Schaden und Früchte (ZGB 630 Abs. 2)
- Gemischte Schenkungen bzw. gemischte Erbvorbezüge: Quotenmethode
- Anordnung eines zu hohen Ausgleichungswertes
- zulässig (umstritten)
- Rechtsprechung: BGE 45 II 14, Erw. 3
- Lehre: Schlechterstellung des Vorempfängers nur bei Einhaltung der Form einer Verfügung von Todes wegen (wegen der Begünstigung der anderen Erben).
- Anordnung eines zu niedrigen Ausgleichungswertes
- Zulässig:
- Rechtsprechung: BGE 119 II 208 ff. (Ungültigerklärung wegen Motivirrtums [ZGB 519 Abs. 1 Ziff. 2], weil der Erblasser sich explizit zG einer Gleichbehandlung aller seiner Nachkommen äusserte)
- Form einer Anordnung nach den Regeln einer Verfügung von Todes wegen!