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Ausgleichung

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Gelegenheitsgeschenke

Rechtsgebiet:
Ausgleichung
Stichworte:
Ausgleichung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gelegenheitsgeschenke sind aufgrund von ZGB 632 von der Ausgleichungspflicht befreit.

» Weitere Informationen zu Schenkungen: Gefälligkeiten

Definition

Als nicht ausgleichungspflichtige „übliche Gelegenheitsgeschenke“ gelten:

  • Gelegenheitsgeschenke nur an Nachkommen
  • Geschenke zu bestimmtem Anlass
  • Geschenke von geringem Wert (auch: bescheidenem Wert je nach den persönlichen und / oder finanziellen Verhältnissen des Präsumtiverblassers)

Maximaler Wert eines Gelegenheitsgeschenkes

Für die Wertbeurteilung wird oft auf die Schenkungssteuer-Freibeträge abgestellt.

Usanz: Geschenke von max. ca. 1 % des Nachlasses

Gerichtspraxis:

  • 1,8 % des Nachlasses (Sparheft von CHF 2’000 bei einem Nachlass von CHF 110’000)
  • Schmuck im Wert von ca. CHF 15 Mio. bei einem Nachlassvolumen von CHF 123 Mio.
    • Fraglich, ob noch von einem „üblichen Gelegenheitsgeschenk“ gesprochen werden kann (vgl. ZR 1992 Nr. 46).

Klärende Ausgleichungsanordnung des Erblassers

Erweisen sich der Gelegenheitsgeschenk-Charakter oder der (gegenwärtige oder künftige) Wert des Gelegenheitsgeschenkes als zweifelhaft, empfiehlt sich eine klärende Ausgleichungsanordnung des Erblassers (Ausgleichungsanordnung oder Ausgleichungsdispens).

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