Gelegenheitsgeschenke sind aufgrund von ZGB 632 von der Ausgleichungspflicht befreit.
» Weitere Informationen zu Schenkungen: Gefälligkeiten
Definition
Als nicht ausgleichungspflichtige „übliche Gelegenheitsgeschenke“ gelten:
- Gelegenheitsgeschenke nur an Nachkommen
- Geschenke zu bestimmtem Anlass
- Geschenke von geringem Wert (auch: bescheidenem Wert je nach den persönlichen und / oder finanziellen Verhältnissen des Präsumtiverblassers)
Art. 632 ZGB
E. Gelegenheitsgeschenke
Übliche Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Ausgleichungspflicht.
Maximaler Wert eines Gelegenheitsgeschenkes
Für die Wertbeurteilung wird oft auf die Schenkungssteuer-Freibeträge abgestellt.
Usanz: Geschenke von max. ca. 1 % des Nachlasses
Gerichtspraxis:
- 1,8 % des Nachlasses (Sparheft von CHF 2’000 bei einem Nachlass von CHF 110’000)
- Keine Üblichkeit (vgl. BGE 76 II 188 Erw. 4)
- Schmuck im Wert von ca. CHF 15 Mio. bei einem Nachlassvolumen von CHF 123 Mio.
- Fraglich, ob noch von einem „üblichen Gelegenheitsgeschenk“ gesprochen werden kann (vgl. ZR 1992 Nr. 46).
Klärende Ausgleichungsanordnung des Erblassers
Erweisen sich der Gelegenheitsgeschenk-Charakter oder der (gegenwärtige oder künftige) Wert des Gelegenheitsgeschenkes als zweifelhaft, empfiehlt sich eine klärende Ausgleichungsanordnung des Erblassers (Ausgleichungsanordnung oder Ausgleichungsdispens).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.