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Bauwerkvertrag

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Generalunternehmervertrag

Rechtsgebiet:
Bauwerkvertrag
Stichworte:
Bauwerkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Generalunternehmervertrag (auch kurz: GU-Vertrag) charakterisiert sich durch folgende Elemente:

Definition

    • Generalunternehmervertrag   =         Vertrag, der einen Generalunternehmer zur Bauwerkerstellung, ohne Architekturleistung (Planung und Projektierung) verpflichtet

Vertragsparteien

Verhältnis Bauherr ./. GU

  • Bauherr
    • Grundeigentümer
  • Generalunternehmer
    • Unternehmer-Funktion

Verhältnis GU ./. Subunternehmer

Leistungsumfang

Quantitativer Leistungsumfang

  • Der GU schliesst den Bauwerkvertrag für das ganze Bauwerk mit dem Bauherrn ab

Qualitativer Leistungsumfang

  • Der GU tritt für die Errichtung eines grösseren Bauwerkes mit viel Koordinations- und Überwachungsaufwand als Vertragspartei gegenüber dem Bauherrn anstelle der verschiedenen Einzelunternehmer (Teilunternehmer), die ihre Teilleistungen als Subunternehmer erbringen, auf, bei dem ein Einzelplaner oft überfordert ist

Funktionaler Leistungsumfang

  • Produktionskette
    • Bauwerkerstellung, ohne Architekturleistung (Planung und Projektierung)
  • Verwirklichung eines fremden Projektes
    • Der GU verwirklicht ein fremdes Projekt, nämlich das Projekt des vom Bauherrn zugezogenen Architekten

GU-Werklohn

Preis, Termin und Qualität

  • Der GU übernimmt die Erstellung des Gesamt-Bauwerks meistens
    • zu einem festen Preis (Pauschal-, Global- oder Einheitspreis)
    • bis zu einem fixen Termin und
    • zu bestimmter Qualität

Zusammensetzung des Werklohns des Generalunternehmers

  • Vergabe
  • Bauleistung
  • Bauleitung
  • Risikomarge

Subunternehmervertrag GU ./. Subunternehmer p.m.

Untervergaberecht (GU-Vertragsinhärenz)

  • üblich

Untervergabe

  • Kann der GU die Gewerke nicht in Eigenregie erledigen und zieht hiefür Subunternehmer bei, vergibt er die einzelnen Teilleistungen bzw. Arbeitsgattungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an diese Sub-Contractoren

Auswahl

  • Grundsatz
    • Auswahl des Subunternehmers durch den GU
  • Ausnahme
    • Bauherrenvorgabe (Kundenberücksichtigung)

Instruktion und Überwachung

  • Der GU koordiniert die von ihm ggf. beigezogenen Subunternehmer selber

Abtretungsverbot

  • Meistens vereinbaren die GU’s mit ihren Subunternehmern zur Wahrung der Verrechnungsmöglichkeit uam ein Abtretungsverbot
  • Ausnahme Abtretungsverbote

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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