Der Generalunternehmervertrag (auch kurz: GU-Vertrag) charakterisiert sich durch folgende Elemente:
Definition
- Generalunternehmervertrag = Vertrag, der einen Generalunternehmer zur Bauwerkerstellung, ohne Architekturleistung (Planung und Projektierung) verpflichtet
Vertragsparteien
Verhältnis Bauherr ./. GU
- Bauherr
- Grundeigentümer
- Generalunternehmer
- Unternehmer-Funktion
Verhältnis GU ./. Subunternehmer
Leistungsumfang
Quantitativer Leistungsumfang
- Der GU schliesst den Bauwerkvertrag für das ganze Bauwerk mit dem Bauherrn ab
Qualitativer Leistungsumfang
- Der GU tritt für die Errichtung eines grösseren Bauwerkes mit viel Koordinations- und Überwachungsaufwand als Vertragspartei gegenüber dem Bauherrn anstelle der verschiedenen Einzelunternehmer (Teilunternehmer), die ihre Teilleistungen als Subunternehmer erbringen, auf, bei dem ein Einzelplaner oft überfordert ist
Funktionaler Leistungsumfang
- Produktionskette
- Bauwerkerstellung, ohne Architekturleistung (Planung und Projektierung)
- Verwirklichung eines fremden Projektes
- Der GU verwirklicht ein fremdes Projekt, nämlich das Projekt des vom Bauherrn zugezogenen Architekten
GU-Werklohn
Preis, Termin und Qualität
- Der GU übernimmt die Erstellung des Gesamt-Bauwerks meistens
- zu einem festen Preis (Pauschal-, Global- oder Einheitspreis)
- bis zu einem fixen Termin und
- zu bestimmter Qualität
Zusammensetzung des Werklohns des Generalunternehmers
- Vergabe
- Bauleistung
- Bauleitung
- Risikomarge
Subunternehmervertrag GU ./. Subunternehmer p.m.
Untervergaberecht (GU-Vertragsinhärenz)
- üblich
Untervergabe
- Kann der GU die Gewerke nicht in Eigenregie erledigen und zieht hiefür Subunternehmer bei, vergibt er die einzelnen Teilleistungen bzw. Arbeitsgattungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an diese Sub-Contractoren
Auswahl
- Grundsatz
- Auswahl des Subunternehmers durch den GU
- Ausnahme
- Bauherrenvorgabe (Kundenberücksichtigung)
Instruktion und Überwachung
- Der GU koordiniert die von ihm ggf. beigezogenen Subunternehmer selber
Abtretungsverbot
- Meistens vereinbaren die GU’s mit ihren Subunternehmern zur Wahrung der Verrechnungsmöglichkeit uam ein Abtretungsverbot
- Ausnahme Abtretungsverbote