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Darlehen / Kredite

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Bürgschaftsgenossenschaften

Rechtsgebiet:
Darlehen / Kredite
Stichworte:
Coronavirus, COVID-19, Darlehen, Kredite
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Instruktion

Damit die Bürgschaftsorganisationen eine Solidarbürgschaft gewährten hatte die kreditgebende Bank die Kreditgesuche an die Bürgschaftsorganisation zu übermitteln (Art. 11 Abs. 1 Covid-19-SBüV).

Ablauf

Es wurde folgender Meccano vorgesehen:

  • Vergabe von Solidarbürgschaften durch die Bürgschaftsgenossenschaften
    • Verlustdeckung durch den Bund
    • Ablieferung der durch die Bürgschaftsgenossenschaften eingebrachten Forderungen an den Bund
  • Festsetzung der Verlusttragung
    • Für die Festsetzung der Verlusttragung sind die verbürgten Covid-19-Kredite und die verbürgten Covid-19-Kredite Plus sowie deren Zinsen massgeblich
  • Kosten
    • Für die Betroffenen sollte die Bürgschaftsgewährung ohne Kostenfolgen sein. Aus diesem Grund wurden von den Bürgschaftsorganisationen keine Gebühren erhoben.
    • Für die Verwaltungskosten steht ebenfalls der Bund ein

Vgl.

  • 8 lit. a Covid-19-SBüV
  • 15 Abs. 1 Covid-19-SBüV
  • 17 Covid-19-SBüV
  • 8 lit. b + Art. 9 Covid-19-SBüV.

Prüfung

Die Bürgschaftsorganisationen haben ihre Tätigkeit mit der nötigen Sorgfalt auszuüben (Art. 10 Abs. 1 Covid-19-SBüV).

Bei den Gesuchen sollen die zuständigen Bürgschaftsorganisationen einzig überprüft haben:

  • Vollständigkeit
  • formelle Korrektheit, gleichsam der Kreditgeberinnen in Bezug auf die Kreditnehmer.

Vgl. Art. 11 Abs. 2 Covid-19-SBüV.

Bewirtschaftung

Die Bürgschaftsorganisationen für KMU haben sich nach Ziehung der Bürgschaft um die Bewirtschaftung der auf sie übergegangenen Forderungen zu kümmern, v.a. durch

  • Eintreibung der vermögensrechtlichen Ansprüche eintreiben
  • Abwehr unbegründeter Ansprüche.

In den öffentlichen-rechtlichen Verträgen zwischen dem Bund und jeder Bürgschaftsgenossenschaft sind die Einzelheiten geregelt, in Bezug auf:

  • Bewirtschaftung
  • Missbrauchsbekämpfung
  • Reporting / Controlling
  • Abgeltung

Vgl. Art. 16 Covid-19-SBüV bzw. Art. 6 E-Covid-19-SBüG.

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