Instruktion
Damit die Bürgschaftsorganisationen eine Solidarbürgschaft gewährten hatte die kreditgebende Bank die Kreditgesuche an die Bürgschaftsorganisation zu übermitteln (Art. 11 Abs. 1 Covid-19-SBüV).
Ablauf
Es wurde folgender Meccano vorgesehen:
- Vergabe von Solidarbürgschaften durch die Bürgschaftsgenossenschaften
- Verlustdeckung durch den Bund
- Ablieferung der durch die Bürgschaftsgenossenschaften eingebrachten Forderungen an den Bund
- Festsetzung der Verlusttragung
- Für die Festsetzung der Verlusttragung sind die verbürgten Covid-19-Kredite und die verbürgten Covid-19-Kredite Plus sowie deren Zinsen massgeblich
- Kosten
- Für die Betroffenen sollte die Bürgschaftsgewährung ohne Kostenfolgen sein. Aus diesem Grund wurden von den Bürgschaftsorganisationen keine Gebühren erhoben.
- Für die Verwaltungskosten steht ebenfalls der Bund ein
Vgl.
- 8 lit. a Covid-19-SBüV
- 15 Abs. 1 Covid-19-SBüV
- 17 Covid-19-SBüV
- 8 lit. b + Art. 9 Covid-19-SBüV.
Prüfung
Die Bürgschaftsorganisationen haben ihre Tätigkeit mit der nötigen Sorgfalt auszuüben (Art. 10 Abs. 1 Covid-19-SBüV).
Bei den Gesuchen sollen die zuständigen Bürgschaftsorganisationen einzig überprüft haben:
- Vollständigkeit
- formelle Korrektheit, gleichsam der Kreditgeberinnen in Bezug auf die Kreditnehmer.
Vgl. Art. 11 Abs. 2 Covid-19-SBüV.
Bewirtschaftung
Die Bürgschaftsorganisationen für KMU haben sich nach Ziehung der Bürgschaft um die Bewirtschaftung der auf sie übergegangenen Forderungen zu kümmern, v.a. durch
- Eintreibung der vermögensrechtlichen Ansprüche eintreiben
- Abwehr unbegründeter Ansprüche.
In den öffentlichen-rechtlichen Verträgen zwischen dem Bund und jeder Bürgschaftsgenossenschaft sind die Einzelheiten geregelt, in Bezug auf:
- Bewirtschaftung
- Missbrauchsbekämpfung
- Reporting / Controlling
- Abgeltung
Vgl. Art. 16 Covid-19-SBüV bzw. Art. 6 E-Covid-19-SBüG.