Den Banken wurde ermöglicht, ihre Kreditforderungen der SNB zum Zweck der Refinanzierung zu übertragen (Art. 20 ff. Covid-19-SBüV).
Entgegen des Schriftformerfordernisses bei klassischen OR-Zession (vgl. OR 165 Abs. 1) sind bei der Abtretung von COVID-19-Krediten gemäss Art. 20 Abs. 1 Covid-19-SBüV keine Formvorschriften zu beachten. Die Solidarbürgschaft geht dabei auf die SNB über (Art. 21 Covid-19-SBüV).
Durch die Refinanzierung wird den Banken die Kreditvergabe erleichtert
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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