Die Unternehmen mit einem Liquiditätsbedarf von mehr als CHF 500’000 konnten bei entsprechendem Umsatz zusätzliche Kredite beantragen (vgl. Art. 4 Covid-19-SBüV).
Der Bund resp. die Bürgschaftsorganisationen übernahmen bei den „Covid-19-Krediten Plus“ 85 % des Verlustrisikos (Art. 4 Abs. 5 und Art. 8 lit. a Covid-19-SBüV).
Die Banken hatten mit 15 % ins eigene Risiko zu gehen. In diesen Fällen oblag ihnen im eigenen Interesse eine branchenübliche Kreditprüfung.
Die Bürgschaftsorganisationen hatten in diesen Fällen eine eingehendere Prüfung des umfassenderen Gesuchs vorzunehmen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b Covid-19-SBüV).
Die Kreditfreigabe bzw. Kreditauszahlung erfolgte erst nach
- der Kreditprüfung durch die Bank
- der Gesuchs-Prüfung durch die Bürgschaftsgenossenschaft
- der Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrags.
Quelle: efd.admin.ch
Beschreibung
Der Unternehmer oder die Unternehmerin greifen auf die Website «COVID-19-Überbrückungshilfe» unter covid19.easygov.swiss zu. Auf der Website laden sie die Kreditvereinbarung COVID-19-Kredit herunter und füllen sie aus. Anschliessend drucken sie die Kreditvereinbarung aus und unterzeichnen sie. Das unterzeichnete Dokument schicken sie per E-Mail oder per Briefpost an die Bank. Die Bank überprüft die Anfrage. Ist sie unvollständig, muss die Kreditvereinbarung erneut ausgefüllt werden. Ist sie vollständig, genehmigt die Bank die Kreditvereinbarung und zahlt das Geld aus. Die Bürgschaftsorganisation stellt die Bürgschaft für die Kreditvereinbarung aus.
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