Die Missbrauchsfälle lassen sich in zwei Gruppen unterscheiden:
- Bezugsmissbrauch
- Verwendungsmissbrauch
Bezugsmissbrauch
Beim Bezugsmissbrauch standen im Vordergrund:
- Beantragung und Erhältlichmachung mehrerer Kredite
- Falschangaben zu den Umsatzerlösen
- Unrichtige Angabe des Gründungsdatums
- Kreditanträge von Unternehmen in Konkurs, in Nachlassverfahren oder in Liquidation
Verwendungsmissbrauch
Die Fälle des Verwendungsmissbrauchs betreffen vor allem:
- Kreditnehmer, die Covid-19-Kredit für Neu- anstatt in Ersatz-Investitionen verwendete
- Ausschüttung von Dividenden
- Zurückerstattung von Kapitaleinlagen
- Gewährung von Aktionärsdarlehen
- Rückzahlung von Gruppendarlehen
- Verwendung der Kreditgelder zugunsten einer Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat
Die Missbrauchsfälle werden tagesaktuell und automatisch generiert sowie nach Fallgruppen publiziert auf:
- Für Medien | covid19.easygov.swiss
Grafik zu den „Missbrauchsarten“
(letztmals abgerufen am 31.12.2020)
*Die ausgewiesene Deliktsumme entspricht dem Volumen der Kredite zum Zeitpunkt der Gewährung, für die ein Verfahren im Gange ist. Es wird nicht berücksichtigt, ob bereits ein Teil des Geldes zurückgewonnen werden konnte.
Letzte Aktualisierung: 30.12.2020
Quelle: Covid-19-Kredite – EasyGov
Fahrlässigkeitsfehler
Es gab auch Fälle, in denen die kreditersuchenden Unternehmen fahrlässig Fehler begangen haben. Solche Fehler sind nicht strafbar.
Als Beispiel sei angeführt:
- Kreditnehmer hat bei mehreren Banken einen Kredit beantragt, aber jeweils nicht 10 % des Jahresumsatzes, sondern einen tieferen Betrag angegeben, wobei alle Kredite zusammengerechnet die gewährten Kredite 10 % des Jahresumsatzes nicht überschritten hatten (vgl. Art. 7 Abs. 1 Covid-19-SBüV).
Im Konzept der Covid-19-Kredite war vorgesehen, dass ein Unternehmen nur bei einer Bank einen Kredit beantragen durfte:
- Die Bereinigung solcher und ähnlicher Fälle erfolgte dahingehend, dass
- die Kredite zurückgeführt wurden und
- vom Kreditnehmer ein neuer Kredit beantragt werden durfte.
Dahinfallen der Korrektur-Ausnahmeregel am 31.07.2020
Die Ausnahmeregel, die es den Unternehmen erlaubte, eine Kreditvereinbarung mit fehlerhaften Angaben einmal zu korrigieren, fiel mit dem Ende des Finanzierungsprogramms am 31.07.2020 dahin.
Weiterführende Informationen
- BRECHBÜHL BEAT / CHENAUX JEAN-LUC / LENGAUER DANIEL / NÖSBERGER THOMAS, Covid-19-Kredite – Rechtsgrundlagen und Praxis der Missbrauchsbekämpfung – Eine Standortbestimmung, 3.5. Missbrauchsfälle, S. 14 ff., in: Jusletter vom 05.10.2020