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Darlehen / Kredite

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Betreibung

Rechtsgebiet:
Darlehen / Kredite
Stichworte:
Darlehen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Betreibung ist die schweizerische Einzelexekution, bei welcher vom Schuldnervermögen nur so viel verwertet wird, als zur Deckung der betriebenen Forderung des Gläubigers erforderlich ist.

Für die Betreibung von Ansprüchen aus Darlehensverträgen ist folgendes bemerkenswert:

Fremdwährungen

  • Geld-Zwangsvollstreckung nur in Schweizerfranken
    • Bei der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs aus Fremdwährungsdarlehen ist zu berücksichtigen, dass die Betreibung oder die Forderungseingabe in Konkursverfahren nur in Schweizerfranken erfolgen kann
      • Die ausländische Währung ist in Schweizerfranken umzurechnen
  • Darleiher
    • Kommt der Gläubiger kursschwankungs-bedingt zu Schaden, bleibt ihm einzig die Nachforderung mit einer neuen Betreibung
  • Borger
    • Der Borger kann einen Kursverlust vermeiden und die Betreibung hinfällig machen, wenn er in der Fremdwährung direkt an den Darleiher bezahlt sowie auch dessen Zinsen und Kosten tilgt

Früheste Betreibung

  • Eine Betreibung ist erst nach Ablauf der Kündigungsfrist bei unbefristeten Darlehen, d.h. nach Fälligkeit, möglich (vgl. ZBJV 1956, 112)
  • Wurde die Fälligkeit erst durch den Zahlungsbefehl in der betreffenden Betreibung herbeigeführt, ist die Rechtsöffnung zu verweigern (vgl. HIGI PETER, a.a.O., N 63 zu OR 318; BJM 1974, S. 217)

 

Rechtsöffnung

  • Hat der Darleiher den Borger für ausstehende fällige Darlehensamortisationen, Darlehenszinsen oder nach Beendigung des Darlehensvertrages auf Darlehensrückzahlung betrieben und der Borger hat Rechtsvorschlag erhoben, ist es die Obliegenheit des Darleihers den Rechtsvorschlag im Rechtsöffnungsverfahren zu beseitigen
  • Im Rechtsöffnungsverfahren gilt der Darlehensvertrag ohne schriftlichen Empfangsvermerk oder ohne separate schriftliche Quittung nur solange als „provisorischer Rechtsöffnungstitel“, sofern der Borger die Auszahlung nicht bestreitet (vgl. BGE 132 III 480, Erw. 4.2)

Literatur

  • SCHÄRER HEINZ / MAURENBRECHER BENEDIKT, BSK, OR I, N 34 zu OR 318
  • HIGI PETER, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Band V/2b, Art. 305 – 318 OR, Zürich 2003, N 63 zu OR 318

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