Es gelten folgende Verjährungsregeln:
- befristetes Darlehen
- 10-jährige Verjährungsfrist (OR 127), berechnet ab Eintritt der Fälligkeit (OR 130 Abs. 1)
- Unbefristetes, kündbares Darlehen bzw. auf Rückruf gestelltes Darlehen
- 10-jährige Verjährungsfrist, berechnet ab dem Termin, an dem das Darlehen frühestens hätte gekündigt bzw. zurückgerufen werden können (vgl. OR 130 Abs. 2)
- Kündbares Darlehen mit gesetzlicher Kündigungsfrist
- 10-jährige Verjährungsfrist, berechnet ab dem Zeitpunkt, der 6 Wochen nach dem Auszahlungszeitpunkt entspricht
- Verjährungsunterbrechung (OR 135 Abs. 1 Ziff. 1)
- durch Zustellung von Kontoauszügen
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