- Verzinslichkeit als Grundsatz
- Zinssatz
- Primär: nach Abrede
- Sekundär (mangels Zinssatzabrede):
- Anwendung eines Zinssatzes
- zur Zeit
- am Ort des Darlehensempfängers
- für die betreffende Darlehensart
- Ortsüblichkeit (OR 314 Abs. 1)
- Zu entrichtende Zinse: Jahreszinse
- Anwendung eines Zinssatzes
- Keine Zinseszinsen
- Ausnahmen:
- bankmässig geführte Konti
- Kontokorrentverkehr (OR 314 Abs. 3)
- Ausnahmen:
- Verjährung der Zinsen
- Kapitalzinsen verjähren nach Ablauf von 5 Jahren (OR 128 Ziff. 1).
Vorliegen kaufmännischer Verkehr
Kfm. Verkehr bzw. Verzinslichkeit ist anzunehmen (OR 313 Abs. 2), wenn
- Geldausleihung von gewerbsmässigem Geldgeber
- Verwendung des Darlehens zu kaufmännischen Zwecken durch den Borger
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