Im Zinsmissbrauch wird unterschieden in:
Unversicherte Darlehen
Aufgrund der Ermächtigungsbestimmung von OR 73 Abs. 2 ist das interkantonale Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen vom 08.10.1957 (SR 221.121.1) entstanden:
- beigetretene Kantone
- BE
- FR
- GE
- NE
- JU
- SH
- VD
- VS
- ZG
- Höchstzinsfuss: 18 %
Art. 73
5. Zinse
1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2 Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.
Grundpfandversicherte Darlehen
Bei grundpfändlich gesicherten Darlehen können kantonal-rechtliche Höchstzinsvorschriften bestehen.
Art. 795
2. Zinse
1 Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten Schranken in beliebiger Weise festgesetzt werden.
2 Die kantonale Gesetzgebung kann den Höchstbetrag des Zinsfusses bestimmen, der für Forderungen zulässig ist, für die ein Grundstück zu Pfand gesetzt wird.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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