Dienstbarkeiten können nicht eine Leistungspflicht (= Grundlast), sondern nur ein Dulden oder Unterlassen zum Hauptgegenstand (Inhalt und Umfang) haben.
Das Dienstbarkeitsrecht wird – nebst weniger üblichen bzw. bekannten Einordnungskriterien (Dienstbarkeits-Arten) gegliedert in:
- Personaldienstbarkeiten
- Berechtigter ist eine bestimmte Person
- Grunddienstbarkeiten
- Berechtigter ist der jeweilige Eigentümer des begünstigten Grundstücks
Unter dem Titel „Übrige Dienstbarkeiten“ hat der Gesetzgeber die Grundzüge des Dienstbarkeitsrechts legiferiert.
Der Gesetzgeber hat folgende Dienstbarkeiten besonders geregelt:
- Reguläre Personaldienstbarkeiten
- Irreguläre Personaldienstbarkeiten
Vom Gesetzgeber nicht besonders geregelt sind folgende Dienstbarkeiten:
Als sog. Legalservituten, die lediglich, aber immerhin, einen Anspruch auf Errichtung einer Dienstbarkeit gewähren, gelten:
- Gesetzliches Leitungsbaurecht (Notleitung)
- Notweg
- Notbrunnen
Auch das Dienstbarkeitsrecht ist vom Typenzwang beherrscht; die Möglichkeiten der Gestaltungs- und Vertragsfreiheit eingeschränkt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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