Nach OR 337 Abs. 2 gilt als wichtiger Grund, „jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.“
Umstände, die eine fristlose Kündigung erlauben
Solche Umstände sind
- besonders schwere Verfehlungen;
- weniger schwere Verfehlungen, die trotz Verwarnung wiederholt begangen werden;
- Fehlverhalten, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zerstören oder tiefgreifend erschüttern.
Der „wichtige Grund“ ist ein ausgesprochener Ermessensbegriff. Die Gerichte legen an die Wichtigkeit des Kündigungsgrundes einen strengen Massstab an und haben dabei eine Kasuistik geschaffen.
Sofortige Aussprechung der Kündigung
Eine fristlose Entlassung muss unverzüglich erklärt werden. Die Rechtsprechung billigt beim Erfordernis «sofort» natürlichen Personen eine Überlegungsfrist von zwei bis drei Tagen und juristischen Personen eine solche von längstens 6 Tagen zu.
Tipp an Arbeitgeber:
Kündigen Sie im Zweifelsfall nicht fristlos, sondern auf den ordentlichen Kündigungstermin und stellen Sie den Mitarbeiter frei. Dies kommt Sie finanziell und umtriebsmässig günstiger zu stehen als die Folgen einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung!
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