Nach OR 337 Abs. 2 gilt als wichtiger Grund, „jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.“
Umstände, die eine fristlose Kündigung erlauben
Solche Umstände sind
- besonders schwere Verfehlungen;
- weniger schwere Verfehlungen, die trotz Verwarnung wiederholt begangen werden;
- Fehlverhalten, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zerstören oder tiefgreifend erschüttern.
Der „wichtige Grund“ ist ein ausgesprochener Ermessensbegriff. Die Gerichte legen an die Wichtigkeit des Kündigungsgrundes einen strengen Massstab an und haben dabei eine Kasuistik geschaffen.
Sofortige Aussprechung der Kündigung
Eine fristlose Entlassung muss unverzüglich erklärt werden. Die Rechtsprechung billigt beim Erfordernis «sofort» natürlichen Personen eine Überlegungsfrist von zwei bis drei Tagen und juristischen Personen eine solche von längstens 6 Tagen zu.
Tipp an Arbeitgeber:
Kündigen Sie im Zweifelsfall nicht fristlos, sondern auf den ordentlichen Kündigungstermin und stellen Sie den Mitarbeiter frei. Dies kommt Sie finanziell und umtriebsmässig günstiger zu stehen als die Folgen einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung!
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.