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Entlassung / Kündigung

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Zulässigkeit bei wichtigen Gründen

Rechtsgebiet:
Entlassung / Kündigung
Stichworte:
Entlassung, Kündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nach OR 337 Abs. 2 gilt als wichtiger Grund, „jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses  nicht mehr zugemutet werden kann.“

Umstände, die eine fristlose Kündigung erlauben

Solche Umstände sind

  • besonders schwere Verfehlungen;
  • weniger schwere Verfehlungen, die trotz Verwarnung wiederholt begangen werden;
  • Fehlverhalten, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zerstören oder tiefgreifend erschüttern.

Der „wichtige Grund“ ist ein ausgesprochener Ermessensbegriff. Die Gerichte legen an die Wichtigkeit des Kündigungsgrundes einen strengen Massstab an und haben dabei eine Kasuistik geschaffen.

Sofortige Aussprechung der Kündigung

Eine fristlose Entlassung muss unverzüglich erklärt werden. Die Rechtsprechung billigt beim Erfordernis «sofort» natürlichen Personen eine Überlegungsfrist von zwei bis drei Tagen und juristischen Personen eine solche von längstens 6 Tagen zu.

Tipp an Arbeitgeber:

Kündigen Sie im Zweifelsfall nicht fristlos, sondern auf den ordentlichen Kündigungstermin und stellen Sie den Mitarbeiter frei. Dies kommt Sie finanziell und umtriebsmässig günstiger zu stehen als die Folgen einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung!

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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