Ordentliche Kündbarkeit
Kündbar sind
- unbefristete Arbeitsverträge (OR 335 Abs. 1)
- Arbeitsverträge mit einer Minimaldauer auf deren Ende hin
- Arbeitsverträge mit einer Maximaldauer
- Arbeitsverträge mit fester Vertragsdauer, die stillschweigend fortgesetzt wurden (OR 334 Abs. 2).
Nicht zu kündigen (und damit ohne Kündigungsschutz):
Arbeitsverträge mit fester Vertragsdauer ohne Kündigungsmöglichkeit.
Ausserordentliche Kündbarkeit
Jederzeit fristlos, d.h. mit sofortiger Wirkung kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden
- aus wichtigem Grund (OR 337 Abs. 1).
Auch unberechtigte fristlose Kündigungen bleiben trotz Rechtswidrigkeit gültig; für die unberechtigt kündigende Partei zieht es die indirekten Sanktionen des Schadenersatzes und der Rechtsverletzungsbusse nach sich.
Keine Kündbarkeit während gesetzlicher Sperrfristen
Ein nach abgelaufener Probezeit sonst kündbarer Arbeitsvertrag kann nicht gültig gekündigt werden:
- durch den Arbeitgeber während der Arbeitnehmer obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher (OR 336c Abs. 1 lit. a); durch den Arbeitnehmer unter den gleichen Voraussetzungen, sofern der Arbeitgeber selbst an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmer dessen Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat (OR 336d)
- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr während 180 Tagen (OR 336c Abs. 1 lit. b).
- während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft der Arbeitnehmerin (OR 336c Abs. 1 lit. c).
- während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt (OR 336c Abs. 1 lit. d).
Folgen der ordentlichen Kündigung während der Sperrzeit:
- Die während der Sperrfrist vorgenommene Kündigung ist nichtig.
- Die Kündigung muss nach Ablauf der Sperrfrist wiederholt werden.
Folgen der fristlosen Kündigung während der Sperrzeit:
- Keine Wiederholung der Kündigung nach Ablauf der Sperrzeit notwendig.
- Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung nicht mehr anbieten.
- Die finanziellen Folgen der Kündigung richten sich nach OR 337c