Der zeitliche Kündigungsschutz hindert die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder schiebt sie insofern hinaus als die Kündigung nach Wegfall des Sperrgrundes zu wiederholen ist.
Der Arbeitgeber bleibt zur Lohnzahlung gemäss OR 324a verpflichtet. Zur Wahrung der Lohnansprüche hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung anzubieten und zu erbringen, sobald er nicht mehr daran verhindert ist.
Der zeitliche Kündigungsschutz ist meistens eine Vorfrage in Lohnklagen der Arbeitnehmer.
Eine Klagefrist für die Lohnansprüche besteht nicht. Sie verjähren jedoch innert 5 Jahren nach ihrer Entstehung (OR 128 Ziff. 3).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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