Die ZPO schreibt vor, dass sich die Parteien in jeder Verfahrensphase durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen können.
Die ZPO erlaubt den Kantonen, für das Schlichtungsverfahren und für das Gerichtsverfahren weitere qualifizierte Personen als Vertreter zuzulassen. Dies garantiert den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör und gewährleistet das Prinzip der gleichlangen Spiesse.