Den Arbeitgeber trifft hier eine weitergehende Pflicht als bei der Krankenversicherung:
- Versicherungspflicht (vgl. UVG 69)
- Weitergabe der Unfallversichererinformationen an den Arbeitnehmer
- mittels Informationsschreibens
- Hinweis auf die Abredeversicherung.
Folgen der Missachtung:
Siehe Hinweis unter Krankenversicherung und Informationspflicht des Arbeitgebers, Folgen einer Missachtung.