Verlässt der Arbeitnehmer die Stelle ohne wichtigen Grund, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Rechtsverletzungsbusse im Umfange eines Viertels des Monatslohnes sowie auf Ersatz des das dadurch entstandenen weiteren Schadens (OR 337d Abs. 1).
Der Arbeitgeber kann seine Ansprüche mit dem Lohn verrechnen. Bei fehlender Kompensationsmöglichkeit (vgl. auch OR 323b Abs. 2) muss der Arbeitgeber innert 30 Tagen seit des unberechtigten Verlassens der Stelle bei Verwirkungsfolge seine Ansprüche gegen den Arbeitnehmer durch Klage oder Betreibung geltend machen.
Tipps für Arbeitgeber:
- Tragen Sie den Ablauf der 30-tägigen Verwirkungsfrist zur Geltendmachung des Schadens gegenüber dem fehlbaren Arbeitnehmer aus dem ungerechtfertigten Verlassen der Arbeitsstelle in Ihrer Agenda ein!
- Wahren Sie Ihr Recht prophylaktisch, auch für Verrechnungsansprüche (der Arbeitnehmer kann die Zulässigkeit der Verrechnung u.U. anfechten).
Prozessuales Vorgehen:
Die Forderungsklage zur Geltendmachung des Schadens aus ungerechtfertigtem Verlassen der Arbeitsstelle ist an die sehr kurze Frist von 30 Tagen gebunden.
Der Arbeitgeber ist dabei oft vor ein Informationsproblem gestellt: Wenn der Arbeitnehmer das Verlassen der Stelle nicht ausdrücklich mitteilt, hat der Arbeitgeber stets im Sinne einer Unschuldsvermutung davon auszugehen, der Mitarbeiter bleibe unfall- oder krankheitsbedingt der Stelle fern. – Die sichere Kenntnis über das ungerechtfertigte Verlassen rückt dann oft in die Nähe des Fristablaufs.
Frist:
Verwirkungsfrist für Ansprüche aus ungerechtfertigtem Verlassen der Arbeitsstelle: 30 Tage.
Checkliste – Ungerechtfertigtes fristloses Verlassen der Arbeitstelle
- Verlässt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund seine Arbeitsstelle, so stehen dem Arbeitgeber zu:
- der Nettolohnviertel oder
- der effektiv entstandene Schaden
- Können die Ansprüche mit offenem Lohn
- verrechnet werden (vgl. auch OR 323b Abs. 2): Abgabe der Verrechnungserklärung
- nicht verrechnet werden (vgl. auch OR 323b Abs. 2):
- Geltendmachung der Ansprüche
- innert 30 Tagen –bei Nichtbeachtung unter Verwirkungsfolge-, seit der Arbeitnehmer die Stelle ungerechtfertigt fristlos verlassen hat
- durch Klage oder Betreibung (OR 337c Abs. 3).
- ev. Vergleichsverhandlungen vor Arbeitsgericht
- Urteil
Weiterführende Informationen: Verlassen der Arbeitsstelle
» Weitere Informationen: Nichtantreten / Verlassen der Arbeitsstelle