Der Erblasser kann eine Person oder mehrere Personen mit einer bestimmten Erbquote als Erbe einsetzen. Gibt es daneben gesetzliche Erben, so bildet der bzw. die eingesetzte(n) Erbe(n) mit den gesetzlichen Erben eine Erbengemeinschaft.
Achtung Pflichtteil
Der Erblasser darf nur im Umfang der disponiblen Quote verfügen. Verletzt der Erblasser mit der Zuwendung von Erbquoten an den oder die eingesetzten Erben die Pflichtteile von gesetzlichen Erben, so steht die Erbeinsetzung bzw. der Umfang der Erbeinsetzung unter dem Vorbehalt der Herabsetzungsklage eines oder mehrerer pflichtteilsgeschützten Erben.
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