Die GmbH-Gesellschafter-Stellung wird in verschiedenen Richtungen geprägt:
» Gesellschafterrechte und -pflichten
» Stellvertreter (siehe Gesellschafterversammlung: Stellvertretung)
» Gesellschafterbindungsvertrag
» Mitgliedschaftsrechte: Erwerb, Übertragung und Verlust
Gesetzliche Grundlage
Art. 794 OR
C. Haftung der Gesellschafter
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
Berechtigung am Gesellschaftsvermögen
Die Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafters werden durch folgende GmbH-rechtliche Grundsätze bestimmt:
- Getrennte Vermögenssphären
- Die GmbH ist Rechtsträgerin ihrer Eigentums-, Besitzes-, Forderungsrechte sowie IPR’s
- Der Gesellschafter ist seinerseits nur, aber immerhin, am „Rechtsträger GmbH“ beteiligt.
- Anspruch auf Gesellschaftsvermögen nur im Liquidationsfalle
- Der Gesellschafter wird erst nach durchgeführter Liquidation auf den Liquidationserlös anspruchsberechtigt.
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