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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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GmbH-Auflösung

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die GmbH kennt folgende Auflösungsgründe:

  • Auflösung mit Liquidation
    • Gesetzliche Auflösungsgründe (vgl. OR 821 Abs. 1)
      • in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund (OR 821 Abs. 1 Ziffer 1)
      • öffentlich beurkundeter Gesellschafterversammlungsbeschluss (OR 821 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2)
      • Konkurseröffnung (vgl. OR 821 Abs. 1 Ziffer 3)
      • übrige im Gesetz vorgesehene Fälle (vgl. OR 821 Abs. 1 Ziffer 4)
    • Statutarische Auflösungsgründe
      • andere als die gesetzlichen Auflösungsgründe (vgl. OR 776a Abs. 1 Ziffer 19 iVm 821 Abs. 1)
        • zB Ablauf der statutarischen Dauer
  • Auflösung ohne Liquidation
    • Fusion durch Annexion
    • Fusion durch Kombination

„Für die Folgen der Auflösung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar“ (OR 821a Abs. 1 und OR 826 Abs. 2).

HR-Eintrag

Die GmbH-Auflösung ist im Handelsregister (HR) einzutragen (vgl. OR 821a Abs. 2).

Die GmbH tritt dann – abgesehen vom Auflösungstatbestand der Fusion – in Liquidation.

Firma

Der GmbH-Name (Firma) führt nach Eintragung des Liquidations-Beschlusses bzw. der Konkurseröffnung im Handelsregister (HR) den Zusatz „in Liq.“.

Weiterführende Informationen

» Unternehmensliquidation

» Firmen-Recht

Auflösung mit Liquidation

Es sind Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar (vgl. OR 826 Abs. 2); für die Auflösung mit Liquidation gelten daher folgende Regeln:

  • Liquidationsorgane
    • Geschäftsführer
    • ein von der Gesellschafterversammlung eigens gewählter Liquidator
  • Schuldenruf an die bekannten Gläubiger bzw. im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)
  • Bezahlung unbestrittener Forderungen bzw. (gerichtliche) Hinterlegung streitiger oder nicht fälliger Verbindlichkeiten
  • Ausschüttung des Restvermögens nach Tilgung bzw. Hinterlegung der Verbindlichkeiten, wozu natürlich auch die Steuerforderungen jeder Art zählen, an die Gesellschafter, nach Massgabe von OR 826 Abs. 1 oder anderslautende statutarischen Bestimmungen
    • Voraussetzungen: 3-maliger Schuldenruf im SHAB
    • Zeitpunkt: frühestens 1 Jahr nach der letzten Publikation des Schuldenrufs
  • Löschungsanmeldung im HR und Löschungs-Publikation im SHAB
  • Erlöschen der GmbH und ihrer Rechtspersönlichkeit
  • Wiedereintragung der GmbH, wenn noch unverteilte Aktiven oder Passiven vorhanden sind

Auflösung ohne Liquidation

Die wichtigsten Fälle einer GmbH-Fusion sind

  • Annexion (Übernahme einer GmbH durch eine andere GmbH), auch Absorption bezeichnet
  • Kombination (Vereinigung mehrerer GmbH‘s zu einer neuen GmbH)

Weiterführende Informationen

» Formen der Unternehmensfusion

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