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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Beschlussfassung und Wahlen

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Beschlussfassung bzw. die Wahl von Organmitgliedern

  • ist grundsätzlich kapitalbezogen ausgestaltet
    • nach dem Nennwert der Stammanteile (so viel Kapital, so viel Recht) (vgl. OR 806 Abs. 1 Satz 1)
    • mit Mindeststimmrecht pro Gesellschafter von mindestens einer Stimme (vgl. OR 806 Abs. 1 Satz 2)
    • in dispositiver Natur
      • für die Besitzer mehrerer Stammanteile beschränkbar (vgl. OR 806 Abs. 1 Satz 3)
      • für Stammanteile mit unterschiedlicher Stimmkraft oder Staffelung des Stimmrechts (reines Kopfstimmprinzip ist aber ausgeschlossen) (vgl. OR 776a Abs. 1 Ziffer 7)
      • für Stammanteile mit unterschiedlichem Nennwert, wobei die Statuten die Stimmkraft unabhängig vom Nennwert festsetzen, d.h. pro Stammanteil eine Stimme (Privilegierung von Stammanteilen mit niedrigerem Nennwert); eine gänzliche Loslösung der Stimmkraft vom vermögensrechtlichen Beteiligungswert ist – analog des Aktienrechts (vgl. OR 693 Abs. 2)  – nicht vorgesehen: Das Verhältnis 1 : 10 darf nicht überschritten werden (vgl. OR 806 Abs. 2)
  • enthält in OR 806 Abs. 3 die Einschränkung der sog. „Stimmrechts-Bemessung nicht nach der Zahl der Stammanteile“
    • für die Wahl der Mitglieder Revisionsstelle
    • für die Wahl des oder der Sonderprüfer
    • für die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage
  • ist mit einem Stimmrechtsausschluss konfrontiert
    • der Geschäftsführer bei der Abstimmung über seine Entlastung (Décharge) (vgl. OR 806a Abs. 1)
    • die GmbH für eigene Stammanteile (vgl. OR 806a Abs. 2)
    • die Gesellschafter, die die Gesellschafterversammlung über ihre die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot befinden lassen wollen (vgl. OR 806a Abs. 3)
  • erfordert die Stimmabgabe durch die Gesellschafter selber oder ggf. durch ihren bzw. ihre Stellvertreter
  • verlangt nach der Einhaltung bestimmter Quoren, nämlich:
    • das Beschlussquorum (Abgabe einer bestimmten Zahl Stimmen)
    • je nach Beschlussfassungsgegenstand das Präsenzquorum (Anzahl vertretene Stimmen)
  • erfolgt in der Regel in offener Abstimmung
    • Ausnahmen
      • Statuten sehen schriftliche Stimmabgabe (an der Gesellschafterversammlung) vor
      • Beschluss der Gesellschafterversammlung, über ein bestimmtes Geschäft schriftlich abzustimmen
    • Zirkularbeschlüsse

Entscheide

Die Entscheidungen der Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung (Beschlussfassung) lassen sich unterscheiden in:

  • Sachgeschäfte = Abstimmung
  • Personalentscheide auf Organstufe = Wahlen

Beschlussquoren

  • Quoren
    • Absolutes Mehr der vertretenen Stimmen
    • Grosse Gestaltungsfreiheit infolge dispositiven Rechts(Erschwerungen, Erleichterungen usw.)
      • siehe unten: Statutarische Quoren
  • Gesetzliche Quoren
    • 2/3 der vertretenen Stimmen mit absoluter Mehrheit des gesamten stimmberechtigten Stammkapitals (vgl. OR 808b Abs. 1 Ziffern 1 – 11) für
      • 1.   die Änderung des Gesellschaftszweckes;
      • 2.   die Einführung von stimmrechtsprivilegierten Stammanteilen;
      • 3.   die Erschwerung, den Ausschluss oder die Erleichterung der Übertragbarkeit der Stammanteile;
      • 4.   die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
      • 5.   die Erhöhung des Stammkapitals;
      • 6.   die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;
      • 7.   die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer sowie der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen;
      • 8.   den Antrag an das Gericht, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
      • 9.   den Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen;
      • 10.   die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
      • 11.   die Auflösung der Gesellschaft.
    • Gleiches Quorum für die Einführung neuer Statutenbestimmungen, welches diese statuarische Regel bei ihrer Anwendung selber weitergehend als das Gesetz erfordert (OR 808b Abs. 2).
    • Stichentscheid des Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung (vgl. OR 808a Satz 1)

     

  • Statutarische Quoren
    • Präsenzquoren, in sachlich vertretbarem Rahmen (Gefahr: Erhöhung des Präsenzquorums kann zu vermehrter Beschlussunfähigkeit führen)
    • Beschlussquoren, welche
      • nicht nur Präsenzquoren enthalten,
      • sondern auch ein erhöhtes Quorum für das Zustandekommen eines Beschlusses fordern (zB bezüglich OR 808b Abs. 2)
    • Andere Regelung des Stichentscheids des Vorsitzenden (vgl. OR 808a Satz 2).

Vetorecht

In den Statuten kann zugunsten der Gesellschafter gegen bestimmte Gesellschafterversammlungs-Beschlüsse ein Vetorecht eingeräumt werden:

  • Ursprüngliche Einführung
    • in den Gründungsstatuten
  • nachträgliche Einführung
  • Ausübung des Vetorechts
    • Das Vetorecht
      • ist ein persönliches Recht,
        • welches mit dem Stammanteil verbunden ist und beim Ausscheiden oder Tod des Gesellschafters erlischt
        • welches dem Nachfolge-Gesellschafter nur eingeräumt werden kann, wenn sämtliche Gesellschafter wieder zustimmen
      • kann bei juristischen Personen unbegrenzt eingeräumt werden (vgl. Botschaft S. 3209)
      • ist unübertragbar (vgl. OR 807 Abs. 3)
    • Die Ausübung des Vetorechts kann zur einer beachtlichen Einflussnahme auf die Geschäftsführung führen.
      • Risiko 1: Annahme einer faktischen (Geschäftsführungs-) Organschaft
      • Risiko 2: Organhaftung (auch als faktisches Organ)

Kein Vetorecht besteht bezüglich der Geschäftsführer-Entscheide. In den Statuten kann einzig vorgesehen werden, dass bestimmte Entscheide der Geschäftsführer der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung unterstellt werden (= indirektes Vetorecht; vgl. OR 811 Abs. 1 Ziffer 1 iVm OR 807).

Weiterführende Informationen

  • Doppelte Beschlussfassung bei Traktanden, die auch zu einer Statutenänderung führen, zB
    • B1   Firma-Änderung
    • B2   Änderung der Statutenbestimmung zur Firma der AG
  • Anfechtung und Nichtigkeit der Gesellschafterversammlung

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