Die GmbH-rechtlichen Klagen beschlagen die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, die klageweise durchgesetzt werden können und gegebenenfalls sollen, nämlich:
» Traktandierungsklage
(OR 805 Abs. 5 Ziffer 2 iVm OR 699)
» Sonderprüfung
(Statuten analog OR 697a ff.)
» Klage auf Kapitalrückgewähr
(OR 800 iVm OR 678 f.)
» Anfechtungsklage
(OR 808c iVm OR 706 f.)
» Auflösungsklage
(OR 821 Abs. 3)
» Austrittsklage
(OR 822 Abs. 1)
» Ausschliessungsklage
(OR 823 Abs. 1)
» Klage auf Bestimmung des wirklichen Wertes der Stammanteile
(OR 789 Abs. 1)
Grundsätzlich sind für die GmbH-rechtlichen Klagen die staatlichen Gerichte (Zivilgerichtsbarkeit) zuständig.
Haben die GmbH-Gesellschafter das Bedürfnis, ihre internen Differenzen fernab der Öffentlichkeit erledigen auszutragen, können sie für ihre Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis eine Schiedsklausel in die Statuten aufnehmen und sich einem solchen privaten Streiterledigungsverfahren unterwerfen.
Ein Verzicht auf die ordentlichen bzw. staatlichen Gerichte ist nur gültig, wenn eine schriftliche Beitrittserklärung jeden Gesellschafters, mit Bezugnahme auf die statutarische Schiedsklausel, vorliegt. Es ist zulässig einen Passus in die statutarische Schiedsklausel aufzunehmen, wonach die GmbH die Stammanteilsübertragung von der Unterwerfung des neuen Gesellschafters unter die statutarische Schiedsklausel abhängig machen kann.
Weitere Informationen
- Bei vielen der GmbH-Klagen wird auf entsprechende Vorschriften im Aktienrecht verwiesen.
- Zivilgerichtsbarkeit
- Schiedsgerichtsbarkeit
- Muster „GmbH-Statutenklausel Schiedsgericht“