LAWINFO

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

QR Code

Einberufungsrecht

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung berechtigt sind:

Geschäftsführung:

Revisionsstelle:

  • vgl. OR 805 Abs. 1 Satz 1
  • Einladung der Revisionsstelle als Notmassnahme
  • Einladungsgründe
    • Untätigkeit der Geschäftsführung
    • Gesellschafterinformation
  • Anwendungsfälle
    • Handlungsunfähigkeit der Geschäftsführung (Organverwaisung, zB infolge des Todes des einzigen Geschäftsführers; Organmängel (vgl. auch OR 820 Abs. 1 iVm OR 731b)
    • Unterlassung der Gesellschafterversammlungs-Einberufung durch die Geschäftsführer trotz Einberufungsbedarf (zB OR 820 Abs. 1 iVm OR 725 Abs. 1)
    • Information der Gesellschafter über Niederlegung Revisionsmandat
    • Information der Gesellschafter über schwerwiegende Mängel (vgl. OR 818 Abs. 1 iVm OR 728c Abs. 2 Ziffer 1)
    • Untätigkeit der Geschäftsführung trotz Handlungsbedarf (vgl. OR 820 Abs. 1 iVm OR 728c Abs. 2 Ziffer 2)

Liquidatoren:

Gesellschafter, die mindestens 10 % des Stammkapitals vertreten:

  • Recht auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung = Minderheitenschutz
  • Einberufungsbegehren für eine GV (vgl. OR 805 Abs. 5 Ziffer 2 iVm OR 699 Abs. 3)
    • Nennung der Verhandlungsgegenstände
    • Bezeichnung der Anträge
  • Adressat
    • Geschäftsführung
  • Form
    • Schriftlichkeit
  • Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung durch die Geschäftsführer
    • Setzen die Geschäftsführer das Einberufungsbegehren nicht oder nicht zeitnah um, können die Berechtigten die richterliche Einberufung beantragen

Gesellschafterversammlung selbst:

  • = Beschluss der Gesellschafterversammlung, auf Einberufung einer a.o. GV (vgl. OR 805 Abs. 2 iVm OR 700 Abs. 3)
  • Voraussetzungen
    • Beschlussfähigkeit
    • Eine Traktandierung der Gesellschafterversammlungs-Einberufung durch die GV ist nicht notwendig
  • Einberufung und Traktandierung durch die Geschäftsführer
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.