Zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung berechtigt sind:
Geschäftsführung:
- vgl. OR 805 Abs. 1 Satz 1
Revisionsstelle:
- vgl. OR 805 Abs. 1 Satz 1
- Einladung der Revisionsstelle als Notmassnahme
- Einladungsgründe
- Untätigkeit der Geschäftsführung
- Gesellschafterinformation
- Anwendungsfälle
- Handlungsunfähigkeit der Geschäftsführung (Organverwaisung, zB infolge des Todes des einzigen Geschäftsführers; Organmängel (vgl. auch OR 820 Abs. 1 iVm OR 731b)
- Unterlassung der Gesellschafterversammlungs-Einberufung durch die Geschäftsführer trotz Einberufungsbedarf (zB OR 820 Abs. 1 iVm OR 725 Abs. 1)
- Information der Gesellschafter über Niederlegung Revisionsmandat
- Information der Gesellschafter über schwerwiegende Mängel (vgl. OR 818 Abs. 1 iVm OR 728c Abs. 2 Ziffer 1)
- Untätigkeit der Geschäftsführung trotz Handlungsbedarf (vgl. OR 820 Abs. 1 iVm OR 728c Abs. 2 Ziffer 2)
Liquidatoren:
- vgl. OR 805 Abs. 1 Satz 2
- Einladung der Gesellschafter, sofern und soweit die Liquidation nicht durch die Geschäftsführer erfolgt (vgl. OR 826 Abs. 2 iVm OR 699 Abs. 1 Satz 2)
Gesellschafter, die mindestens 10 % des Stammkapitals vertreten:
- Recht auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung = Minderheitenschutz
- Einberufungsbegehren für eine GV (vgl. OR 805 Abs. 5 Ziffer 2 iVm OR 699 Abs. 3)
- Nennung der Verhandlungsgegenstände
- Bezeichnung der Anträge
- Adressat
- Geschäftsführung
- Form
- Schriftlichkeit
- Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung durch die Geschäftsführer
- Setzen die Geschäftsführer das Einberufungsbegehren nicht oder nicht zeitnah um, können die Berechtigten die richterliche Einberufung beantragen
Gesellschafterversammlung selbst:
- = Beschluss der Gesellschafterversammlung, auf Einberufung einer a.o. GV (vgl. OR 805 Abs. 2 iVm OR 700 Abs. 3)
- Voraussetzungen
- Beschlussfähigkeit
- Eine Traktandierung der Gesellschafterversammlungs-Einberufung durch die GV ist nicht notwendig
- Einberufung und Traktandierung durch die Geschäftsführer
Weiterführende Informationen
» Organisationsmängel-Liquidation