Eine neue GmbH erfordert auch die gesetzlich vorgeschriebene Organisation.
- Geschäftsführer-Berufung?
- Revisionsstellen-Berufung?
Bei der GmbH müssen die Gründer nicht zwingend Organe bestellen.
Geschäftsführer-Berufung?
Die GmbH-Gründer müssen nicht zwingend Organe bestellen.
Unterlassen es die Gesellschafter diese Frage zu regeln, haben die Gesellschafter kraft dispositiven Rechts (vgl. OR 809 Abs. 1, 1. Satz) die Geschäftsführung gemeinsam wahrzunehmen.
Die Gesellschafter können die Geschäftsführung gemäss OR 809 Abs. 1, 2. Satz, in den Statuten abweichend regeln.
Art. 809 OR
B. Geschäftsführung und Vertretung
I. Bezeichnung der Geschäftsführer und Organisation
1 Alle Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinsam aus. Die Statuten können die Geschäftsführung abweichend regeln.
2 Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen eingesetzt werden. Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so bezeichnet sie gegebenenfalls eine natürliche Person, die diese Funktion an ihrer Stelle ausübt. Die Statuten können dafür die Zustimmung der Gesellschafterversammlung verlangen.
3 Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so muss die Gesellschafterversammlung den Vorsitz regeln.
4 Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so entscheiden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung der Beschlussfassung durch die Geschäftsführer vorsehen.
Weiterführende Informationen
Revisionsstellen-Berufung?
Revisionspflicht?
Vorweg haben die GmbH-Gründer sich unter Berücksichtigung des Businessplans Gedanken zu machen, ob
- das geplante Geschäftsvolumen bzw. die in Aussicht genommene Mitarbeiterzahl einen Revisionszwang auslöst und wenn ja welchen:
- die GmbH-Gründer trotz Pflicht zu einer eingeschränkten Revision die ordentliche Revision bzw. bei fehlender Revisionspflicht die eingeschränkte Revision wählen.
Die Revisionspflicht kann sich aber auch erst in einem späteren Geschäftsjahr einstellen.
Berufung der Revisionsstelle
Die Kautelen für die Revisionsstelle sind:
- Auswahl durch die Gründer
- Wahlvoraussetzungen (» Revisionsstellen-Wahl)
- Unabhängigkeit (weder geplante Buchführungsbeauftragte noch Steuerberaterin)
- Kostenpunkt vorgängig abklären (Offerte verlangen)
- Wahlannahme durch die angefragte Revisionsstelle
- Annahme während Gründungsakt (unüblich)
- Erklärungsabgabe an Urkundsbeamten (Notar oder Notariat)
- Nichtteilnahme am Gründungsakt (üblich)
- Unterschriftliche Wahlannahme-Erklärung
(vgl. HRegV 43 Abs. 1 lit. d)
- Unterschriftliche Wahlannahme-Erklärung
- Annahme während Gründungsakt (unüblich)