Das Revisionsrecht wurde aufgrund internationaler „Revisionsskandale“ bzw. angesichts der extraterritorialen Wirkung des daraus hervorgegangenen „Sarbanes Oxley Act“ (SOA) einer Gesetzesrevision unterzogen, die teils Erleichterungen (KMU) und teils Verschärfungen (Qualifikation der Revisionsstellen) brachte. Die Voraussetzungen für Revisionsstellen sind neu im Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) geregelt.
Einsatzbereiche der Revisionsstelle:
- Aufgaben gemäss Gesetz
- Revisionspflicht
- GmbH-spezifische Revisionsaufgaben
- Nachschusspflicht
- Gesellschafter, der der Nachschusspflicht untersteht, kann die ordentliche Revision der Jahresrechnung verlangen (vgl. OR 818 Abs. 2)
- Bloss teilweise Abfindung eines ausgeschiedenen Gesellschafters
- Der ausgeschiedene Gesellschafter kann verlangen, dass die GmbH eine Revisionsstelle bezeichnet und, dass die Jahresrechnung ordentlich revidiert wird (vgl. OR 825a Abs. 4)
- Nachschusspflicht
- Aufgaben gemäss Statuten
- Bestimmung der Höhe des verwendbaren Eigenkapitals im Zusammenhang mit der Ausscheidens-Abfindung (vgl. OR 825a Abs. 3)
- Erweiterung der Aufgaben (aber keine Funktionen, die der Geschäftsführung zustehen oder im Widerspruch zum Unabhängigkeitserfordernis; vgl. OR 818 Abs. 1 iVm OR 731a)
- Aufgaben aus Gesellschafterversammlungs-Beschluss
- Prüfung der Geschäftsführung (Unabhängigkeit?!)
Weiterführende Informationen
» Fachinformationen der Treuhand-Kammer
Literatur
BOECKLI PETER, Revisionsstelle und Abschlussprüfung nach neuem Recht, Zürich / Basel / Genf 2007
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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