Aufgaben der Revisionsstelle
Die Revisionsstelle hat für ihre Prüfungstätigkeit Anspruch auf:
- Dokumentenzugang
- Fragerecht gegenüber der Geschäftsführung
- Informationsanspruch bezüglich
- Bildung und Auflösung von Wiederbeschaffungsreserven
- Stiller Reserven
Pflichten der Revisionsstelle
Sowohl bei der ordentlichen als auch bei der eingeschränkten Revision sind zu beachten:
- Dokumentierungspflicht der Prüfungstätigkeit
- Revisionsbericht-Aufbewahrungspflicht, auf die Dauer von mind. 10 Jahren
- Beachtung des Geschäftsgeheimnisses, vorbehältlich der Bekanntgabepflichten
Prüfungsarten der Revision
Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Prüfungsaufgaben:
Gründungsprüfung
Revisoren haben bei der qualifizierten Gründung (Sacheinlage, Sachübernahme, Gründervorteile und Verrechnungsliberierung) folgende Funktionen (vgl. OR 777c Abs. 2 iVM OR 635a):
- die Prüfung des von den GmbH-Gründern erstellten Gründungsberichts
- die Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit zuhanden der Gründungsversammlung
Stammkapital-Erhöhungsprüfung
Bei der Kapitalerhöhungsprüfung nimmt der zugelassene Revisor folgende Funktionen wahr:
- Ordentliche Kapitalerhöhung
- Kapitalerhöhung aus Eigenkapital
- Prüfung der Deckung des Erhöhungsbetrages in jedem Falle, auch bei Opting out oder Opting down
Hinweise
- Ordentliche Stammkapital-Erhöhung
- Barliberierung: Ein Prüfungsbericht ist nicht notwendig (vgl. OR 781 iVm OR 652f Abs. 2)
- Kapitalerhöhung aus Eigenkapital
- Prüfung auch des Zwischenabschlusses, wenn ein solcher zu erstellen ist, weil der Bilanzstichtag mehr als 6 Monate zurückliegt (vgl. OR 781 iVm OR 652d Abs. 2)
Stammkapital-Herabsetzungsprüfung
Bei der Kapitalherabsetzung hat der zugelassene Revisor folgende Funktionen wahrzunehmen:
- Prüfungsbericht, wonach die Forderungen der Gläubiger trotz der Kapitalherabsetzung vollumfänglich gedeckt sind.
- Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, anlässlich der die Kapitalherabsetzung beschlossen wird.
(vgl. OR 782)
Spezielle Prüfungen
Nebst der Jahresabschluss-Prüfung kann die Revisionsstelle mit folgenden weiteren Testierfragen konfrontiert werden:
- Aufwertungsprüfung
- Die Aufwertung von Immobilien und Beteiligungen bei Vorliegen eines Kapitalverlusts bedarf der Unbedenklichkeitsbescheinigung eines zugelassenen Revisors (vgl. OR 818 Abs. 1 iVm OR 670 Abs. 2)
- Prüfung Zwischenabschluss bei Überschuldungsgefahr
- Besteht die begründete Besorgnis einer Überschuldung, hat die Revisionsstelle die Zwischenabschlüsse zu Fortführungs- und zu Liquidationswerten der Geschäftsführer zu prüfen (vgl. OR 818 Abs. 1 iVm OR 725 Abs. 2)
- Prüfung nach FusG (Fusion, Spaltung und Umwandlung)
- Sitzverlegung von der Schweiz ins Ausland
- Sitzverlegung vom Ausland in die Schweiz
- Revisoren-Testat, wonach das Stammkapital nach Schweizerischem Recht gedeckt ist (vgl. IPRG 162 Abs. 3)
- Vorzeitige Liquidationserlös-Verteilung
- Revisoren-Testat, wonach die Gläubigerforderungen gedeckt sind und die Löschung der GmbH im HR möglich ist (vgl. IPRG 164)
- GmbH-spezifische Revisionsaufgaben
- Nachschusspflicht
- der Nachschusspflicht unterstehender Gesellschafter kann die ordentliche Revision der Jahresrechnung verlangen (vgl. OR 818 Abs. 2)
- Bloss teilweise Abfindung eines ausgeschiedenen Gesellschafters
- Der ausgeschiedene Gesellschafter kann verlangen, dass die GmbH eine Revisionsstelle bezeichnet und, dass die Jahresrechnung ordentlich revidiert wird (vgl. OR 825a Abs. 4)
- Nachschusspflicht
Weiterführende Informationen
Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung
Die Revisionsstelle hat
- das Recht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen
- die Pflicht, bei Überschuldung den Richter zu benachrichtigen, wenn die Geschäftsführer dies nicht tun (= Ersatzvornahme)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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