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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Stammanteile / andere Beteiligungsarten

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Stammanteil verkörpert die Beteiligungsrechte an der GmbH (das Stimmrecht knüpft an der Gesellschafterstellung an). Die Ausgestaltung und die Rechte aus dem Stammanteil sind erläuterungsbedürftig:

» Stammanteil

» Anteilbuch

» Stammanteilabtretung / Gesellschafterwechsel

» Erwerb eigener Stammanteile

» Stammanteilrückkauf

» Vorzugsstammanteil

» Genussschein

» Finanzielle Vorrechte

Stammanteil

Der Stammanteil ist ein Wertrecht, welches in Teilsummen aufgeteilt ist (vgl. OR 774) und dem Anteilsinhaber Beteiligungsrechte (und nur mittelbar als Folge der Gesellschafterstellung Stimmrechte) vermittelt.

Anzahl

Die Anzahl Stammanteile ist nicht beschränkt. Jeder Gesellschafter darf mehrere Stammanteile besitzen (vgl. OR 772 Abs. 2).

  • Regelfall: 1 Stammanteil pro Gesellschafter
  • Ausnahmefall:
    • Gesellschafter hat mehrere Stammanteile
    • Möglicher Grund:
      • Zuerwerb des Stammanteils eines anderen Gesellschafters ohne Statutenänderung
      • Unterschiedliche Verfügungsgrade über die Stammanteile
        • zB 1 frei verfügbarer + 1 Stammanteil unter Nutzniessung
        • zB 1 frei verfügbarer Stammanteil + 1 Stammanteil verpfändet

Die Anzahl der Stammanteile müssen in den Statuten genannt werden (vgl. OR 776 Ziffer 3).

Anzahl-History
  • Bis zur GmbH-Revision 2005: nur 1 Stammanteil pro Gesellschafter
  • Jede Veränderung Besitzesverhältnisse erforderte
    • eine Nennwertveränderung
    • eine Statutenänderung.

Weiterführende Informationen

» Stammanteilübertragung

Nennwert

Grundsatz „Nennwertprinzip“:

Jeder Stammanteil hat einen Nennwert in Schweizerwährung aufzuweisen.

Mindest-Nennwert:

Der Stammanteil wird durch folgende Kriterien geprägt:

  • Nennwert
  • Herausgabe
    • mindestens zum Nennwert
      • Eine Teillibierung wie im Aktienrecht kennt das GmbH damit nicht
      • Eine Agio (Ausgabe zu einem höheren als den Nennwert) bleibt möglich.

Nennwert-Nennung in den Statuten:

Der Nennwert muss in den Statuten der GmbH festgehalten sein.

Nennwert-History

Mindestnennwert bis zur GmbH-Revision 2005: CHF 1‘000/Stammanteil

Zuordnung

Die Stammanteile sind

  • nicht in den Statuten den einzelnen Gesellschaftern zuzuordnen
  • bis zur Anmeldung der Eintragung der GmbH bzw. der Kapitalerhöhung ins Handelsregister den einzelnen Gesellschaftern zuzuordnen

Die Zuordnung der Stammanteile ist folglich dem Handelsregisteramt zu melden.

Stammanteil im Eigentum mehrerer Gesellschafter
  • Eintragung aller Berechtigten im Anteilsbuch
  • Nennung des Gesamtverhältnisses
    • zB einfache Gesellschaft
    • zB Erbengemeinschaft
    • bei Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschafter
      • es gelten die Gesellschaften und nicht die Gesellschafter der KLG bzw. KMG als Berechtigte
    • Es ist u.E. fraglich, ob Miteigentum als bloss sachen- und nicht forderungsrechtliches Gesamthandverhältnis den Gesellschaftern der GmbH als Rechtsform für das „gemeinsame Halten“ eines Stammanteils zur Verfügung steht
  • Es sind alle Berechtigten unter solidarischer Haftbarkeit
    • liberierungspflichtig
    • ggf. nachschusspflichtig
    • ggf. nebenleistungspflichtig.

Verbriefung

Möglich aber nicht üblich ist die Verbriefung der Stammanteile.

Die Ausstellung einer Stammanteil-Urkunde kann nur als Beweisurkunde oder als Namenpapier erfolgen (vgl. OR 784 Abs. 1).

Die „Stammanteil-Urkunde“ muss Hinweise enthalten

  • auf statutarische Rechte und Pflichten
  • wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile (vgl. OR 784 Abs. 2).

Nutzniessung

Auch ein GmbH-Stammanteil kann Gegenstand einer Nutzniessung sein:

  • Rechtsübertragung zur Nutzniessung
    • Beachtung der Vorschriften über die Stammanteilabtretung (vgl. OR 789a Abs. 1)
      • Form (öffentliche Beurkundung)
      • Zustimmung der Gesellschafterversammlung
      • Rechtsübertragung
      • Erwerbsart (Dienstbarkeit, Erbgang etc.)
      • Wertbestimmung
  • Recht des Nutzniessers
    • Stimmrecht des Nutzniessers (zur Vermeidung einer Spaltung von Wert- und Stimmrecht)
    • alle mit dem Stimmrecht zusammenhängenden Rechte
  • Statutarisches Abtretungsverbot

Verpfändung

Anders als bei der Aktiengesellschaft (AG) werden bei der GmbH nicht Wertanteile bzw. Wertpapiere, sondern der Stammanteil als Forderungspfand im Sinne von ZGB 899 verpfändet.

Voraussetzungen sind:

  • Übertragbarkeit des Stammanteils (vgl. ZGB 899)
  • Zustimmender Gesellschafterbeschluss
    • Statuten lassen eine Verpfändung zu
    • Eine Zustimmungsverweigerung ist nur aus wichtigen Gründen möglich (vgl. OR 789b)
  • Statutarischer Verpfändungsausschluss

Verwertungen erfolgen:

  • nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) im Allgemeinen
  • nach der Verordnung zum Bundesgesetz über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17.01.1923 (VVAG; SR 281.41) im Besonderen.

Genussschein

Der Genussschein (OR 776a Abs. 1 Ziffer 8) beinhaltet kein Mitgliedschafts-, sondern bloss ein Gläubigerrecht. Der Genussschein vermittelt folgende Rechte:

  • Anspruch auf Beteiligung am Reingewinn
  • Anspruch am Liquidationserlös
  • ev. Anspruch auf Bezug eines Stammanteils

Finanzielle Vorrechte

Der Vollständigkeit halber seien an dieser Stelle noch nachgenannte selten anzutreffenden finanziellen Vorteile zu erwähnen:

Tantiemen:

  • Berechtigung zur Ausrichtung von Tantiemen an die Geschäftsführer
  • Voraussetzungen
    • Statutenbestimmung
    • Ausschüttungsgrundlage: Bilanzgewinn, nach Zuweisung der gesetzlichen Reserven und Ausrichtung einer Dividende von 5 %
  • Analoge Anwendung der Regeln des Aktienrechts (vgl. OR 798b Satz 2)

Bauzinsen:

  • Zulässigkeit der Ausrichtung von Bauzinsen, als Ausnahme des Verzinsungsverbots (vgl. OR 798a Abs. 1)
  • Voraussetzungen
    • Statutenbestimmung
    • Ausrichtung während des Betriebsaufbaus bis zur vollen Betriebsaufnahme
  • Analoge Anwendung der Regeln des Aktienrechts für Bauzinsen (vgl. OR 798a Abs. 2)

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