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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Stammanteilabtretung / Gesellschafterwechsel

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Regeln über die Stammanteilabtretung (vgl. OR 785 ff.) sind weitgehend dispositiver Natur. Die Gesellschafter dürfen daher für die Stammanteilabtretung in den GmbH-Statuten abweichende Regeln aufstellen. Vom Gesetz abweichende Übertragungsregeln müssen zu ihrer Gültigkeit in den Statuten festgeschrieben sein (vgl. OR 776a Abs. 2 Ziffer 2).

Zwingend sind jedoch die Normen über die

  • Form (vgl. OR 785)
  • Handelsregistereintragung (vgl. OR 791)

Als Erschwernis können die Statuten für die Stammanteilsübertragung anstelle der Schriftform die – bis zur GmbH-Revision von 2005 zwingende – öffentliche Beurkundung vorsehen (vgl. Botschaft, S. 3175).

Die Stammanteilabtretung bzw. der Gesellschafterwechsel lässt in folgenden Teilen erläutern:

» Abtretungsvertrag und Form

» Zustimmungserfordernis der GmbH

» Besondere Erwerbsarten

» Eintragung ins Handelsregister

Von der allgemeinen Vinkulierungs-Regelung gemäss OR 786 Abs. 1 können die Statuten insofern abweichen als sie:

  1. auf das Erfordernis der Zustimmung zur Abtretung verzichten;
  2. die Gründe festlegen, die die Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung rechtfertigen;
  3. vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert werden kann, wenn die Gesellschaft dem Veräusserer die Übernahme der Stammanteile zum wirklichen Wert anbietet;
  4. die Abtretung ausschliessen;
  5. vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert werden kann, wenn die Erfüllung statutarischer Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten zweifelhaft ist und eine von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird (vgl. OR 786 Abs. 2).

Schliessen die Statuten die Abtretung aus, so bleibt das Recht auf Austritt aus wichtigem Grund vorbehalten (vgl. OR 786 Abs. 3).

Es gibt – abgesehen vom Tatbestand der besonderen Erwerbsarten und im Gegensatz zur Regelung bei der Aktiengesellschaft – keine Aufteilung der Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte bei Nichtgenehmigung der Stammanteilübertragung. In praktischer Hinsicht empfiehlt es sich bei den überschaubaren der GmbH, dass der veräusserungswillige Gesellschafter vor Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts bei seinen Mitgesellschaftern die Zustimmungsbereitschaft abklärt.

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