Grundsätzlich können die Gesellschafter ihre GmbH in eine AG überführen. Bei Anwendung der Regeln von Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) ist die Überführung ohne Auflösung, ohne Liquidation, ohne Neugründung und ohne Vermögensübertragung möglich.
Umwandlungsmotive sind bestimmte Vorteile der AG bzw. Nachteile der GmbH.
» AG oder GmbH?
Der häufigste Grund für die GmbH-Umwandlung in eine AG bildet der Bankenwunsch nach Sicherstellung eines Kredites durch Beteiligungsrechte. Aktien können verpfändet werden. Stammanteile sind dazu wenig geeignet. Wollen die Gesellschafter mit Fremdkapital expandieren, kommen sie meistens nicht um eine „Rechtskleid“-Änderung umhin.
Weiterführende Informationen
Gesetzliche Grundlage
» Fusionsgesetz, 4. Kapitel: Umwandlung von Gesellschaften
- FusG 57: Gründungsvorschriften
- FusG 58: Zwischenbilanz
- FusG 59: Erstellung des Umwandlungsplans
- FusG 60: Inhalt des Umwandlungsplans
- FusG 61: Umwandlungsbericht
- FusG 62: Prüfung des Umwandlungsplans und des Umwandlungsberichts
- FusG 63: Einsichtsrecht
- FusG 64: Umwandlungsbeschluss
- FusG 65: Öffentliche Beurkundung
- FusG 66: Eintragung ins Handelsregister
- FusG 67: Rechtswirksamkeit
- FusG 68
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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