Grundsätzlich können die Gesellschafter ihre GmbH in eine AG überführen. Bei Anwendung der Regeln von Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) ist die Überführung ohne Auflösung, ohne Liquidation, ohne Neugründung und ohne Vermögensübertragung möglich.
Umwandlungsmotive sind bestimmte Vorteile der AG bzw. Nachteile der GmbH.
» AG oder GmbH?
Der häufigste Grund für die GmbH-Umwandlung in eine AG bildet der Bankenwunsch nach Sicherstellung eines Kredites durch Beteiligungsrechte. Aktien können verpfändet werden. Stammanteile sind dazu wenig geeignet. Wollen die Gesellschafter mit Fremdkapital expandieren, kommen sie meistens nicht um eine „Rechtskleid“-Änderung umhin.
Weiterführende Informationen
Gesetzliche Grundlage
» Fusionsgesetz, 4. Kapitel: Umwandlung von Gesellschaften
- FusG 57: Gründungsvorschriften
- FusG 58: Zwischenbilanz
- FusG 59: Erstellung des Umwandlungsplans
- FusG 60: Inhalt des Umwandlungsplans
- FusG 61: Umwandlungsbericht
- FusG 62: Prüfung des Umwandlungsplans und des Umwandlungsberichts
- FusG 63: Einsichtsrecht
- FusG 64: Umwandlungsbeschluss
- FusG 65: Öffentliche Beurkundung
- FusG 66: Eintragung ins Handelsregister
- FusG 67: Rechtswirksamkeit
- FusG 68
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:KommanditgesellschaftEinleitung zur Kommanditgesellschaft (KMG)Autoren:Handelsgericht / HandelsgerichteEinleitung zum Handelsgericht / zu den Han...Autoren:OrganisationsreglementEinleitung zum OrganisationsreglementAutoren:GenossenschaftsrechtEinleitung zum GenossenschaftsrechtAutoren:D & O – Directors and Office...Einleitung zur OrganhaftpflichtversicherungAutoren:TochtergesellschaftEinleitung zur Tochtergesellschaft
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht