Die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung wirkt in zweierlei Hinsicht:
Wirkung der Vormerkung gegenüber jedem Dritten
- Wirkung gegenüber Personen mit Grundstücksbezug
- Die Verfügungsbeschränkungs-Vormerkung wirkt gegenüber jedem Dritten, d.h.
- gegenüber Dritterwerber
- gegenüber später eingetragenen beschränkten dinglichen Rechten
- gegenüber später vorgemerkten persönlichen Rechten, Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen
- Die Verfügungsbeschränkungs-Vormerkung wirkt gegenüber jedem Dritten, d.h.
- Keine Grundbuchsperre
- Durch eine Verfügungsbeschränkung wird das Grundbuch nicht gesperrt
- Eintragungen von Verfügungen, die mit der Vormerkung in Widerspruch stehen, werden dadurch nicht verhindert
- Bezüglich Grundbuchsperre
- Vgl. Abgrenzung zur Kanzleisperre (Grundbuchsperre)
- Durch eine Verfügungsbeschränkung wird das Grundbuch nicht gesperrt
Dingliches Nebenrecht
- Durch die Vormerkung „Verfügungsbeschränkung“ tritt ein dingliches Nebenrecht neben den zu sichernden obligatorischen Anspruch.
Die Verfügungsbeschränkung ist eigentlich eine „Vorsorgliche Massnahme“.
Literatur
- HOMBERGER ARTHUR, ZK, N 21 zu ZGB 960
- SCHMID JÜRG, BSK, N 1 zu ZGB 960
- PIOTET PAUL, in: ZBGR 1969, S. 43 ff.
Judikatur
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Unternehmensimmobilien / CREMEinleitung zu Unternehmensimmobilien / CREMAutoren:Direkte ImmobilienanlageEinleitung zur direkten ImmobilienanlageAutoren:Facility ManagementEinleitung zum Facility ManagementAutoren:Indirekte ImmobilienanlageEinleitung zur indirekten ImmobilienanlageAutoren:Real Estate Private EquityEinleitung zu Real Estate Private EquityAutoren:Geschäftsfahrzeug und SteuernEinleitung zum Geschäftsfahrzeug und Steuern
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht