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Vormerkungen

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Wirkungen

Rechtsgebiet:
Vormerkungen
Stichworte:
Vormerkung, Vormerkungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung wirkt in zweierlei Hinsicht:

Wirkung der Vormerkung gegenüber jedem Dritten

  • Wirkung gegenüber Personen mit Grundstücksbezug
    • Die Verfügungsbeschränkungs-Vormerkung wirkt gegenüber jedem Dritten, d.h.
      • gegenüber Dritterwerber
      • gegenüber später eingetragenen beschränkten dinglichen Rechten
      • gegenüber später vorgemerkten persönlichen Rechten, Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen
  • Keine Grundbuchsperre
    • Durch eine Verfügungsbeschränkung wird das Grundbuch nicht gesperrt
      • Eintragungen von Verfügungen, die mit der Vormerkung in Widerspruch stehen, werden dadurch nicht verhindert
    • Bezüglich Grundbuchsperre
      • Vgl. Abgrenzung zur Kanzleisperre (Grundbuchsperre)

Dingliches Nebenrecht

  • Durch die Vormerkung „Verfügungsbeschränkung“ tritt ein dingliches Nebenrecht neben den zu sichernden obligatorischen Anspruch.

Die Verfügungsbeschränkung ist eigentlich eine „Vorsorgliche Massnahme“.

Literatur

  • HOMBERGER ARTHUR, ZK, N 21 zu ZGB 960
  • SCHMID JÜRG, BSK, N 1 zu ZGB 960
  • PIOTET PAUL, in: ZBGR 1969, S. 43 ff.

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