Die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung wirkt in zweierlei Hinsicht:
Wirkung der Vormerkung gegenüber jedem Dritten
- Wirkung gegenüber Personen mit Grundstücksbezug
- Die Verfügungsbeschränkungs-Vormerkung wirkt gegenüber jedem Dritten, d.h.
- gegenüber Dritterwerber
- gegenüber später eingetragenen beschränkten dinglichen Rechten
- gegenüber später vorgemerkten persönlichen Rechten, Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen
- Die Verfügungsbeschränkungs-Vormerkung wirkt gegenüber jedem Dritten, d.h.
- Keine Grundbuchsperre
- Durch eine Verfügungsbeschränkung wird das Grundbuch nicht gesperrt
- Eintragungen von Verfügungen, die mit der Vormerkung in Widerspruch stehen, werden dadurch nicht verhindert
- Bezüglich Grundbuchsperre
- Vgl. Abgrenzung zur Kanzleisperre (Grundbuchsperre)
- Durch eine Verfügungsbeschränkung wird das Grundbuch nicht gesperrt
Dingliches Nebenrecht
- Durch die Vormerkung „Verfügungsbeschränkung“ tritt ein dingliches Nebenrecht neben den zu sichernden obligatorischen Anspruch.
Die Verfügungsbeschränkung ist eigentlich eine „Vorsorgliche Massnahme“.
Literatur
- HOMBERGER ARTHUR, ZK, N 21 zu ZGB 960
- SCHMID JÜRG, BSK, N 1 zu ZGB 960
- PIOTET PAUL, in: ZBGR 1969, S. 43 ff.
Judikatur
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