Die (entgeltliche) Veräusserung ist:
- der äussere, sichtbare Anlass,
- bei welchem ein Grundstückmehrwert realisiert wird:
Sie ist damit Bestandteil des Steuerobjekts.
Nicht der Grundstückgewinnsteuer unterstellt sind somit:
Unter Veräusserungen, die zur Realisierung steuerbarer Grundstückgewinne führen können, fallen grundsätzlich:
- alle privat- und öffentlich-rechtlichen Rechtsvorgänge zu verstehen, welche in irgendeiner Form die Übertragung
- Aufspaltung des Eigentums der tatsächlichen bzw. wirtschaftlichen Verfügungsgewalt an einem Grundstück zum Gegenstand haben.
Je nachdem, ob ein Eigentumsübergang oder nur eine Übertragung der Verfügungsgewalt über das Grundstück stattfindet, kann unterschieden werden in:
- Zivilrechtliche Handänderung
- = Veräusserungen im engeren Sinne
- wirtschaftliche Handänderungen
Beide begründen eine Steuerpflicht nur dann, wenn
- sie zur gänzlichen oder teilweisen Realisation eines Grundstückgewinns führen
- die betreffende Handänderung im Steuergesetz nicht ausdrücklich als steuerfrei bezeichnet wird.
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