Handänderungssteuer
Der Handänderungssteuer (auch: Handänderungsabgabe) unterliegt die Übertragung des Grundstückes als solche.
Diese Rechtsverkehrssteuer wird von den Kantonen und / oder den Gemeinden erhoben:
Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer bildet der Kaufpreis.
In einigen Kantonen werden lediglich Grundbuchgebühren erhoben:
Weiterführende Informationen
Mehrwertabgabe
Die Kantone waren verpflichtet, bis spätestens 01.05.2019 eine Mehrwertabgabe einzuführen, die den Mindestanforderungen des geänderten Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22.06.1979 (RPG) entspricht:
- Definition
- Mehrwertabgabe = Abgabe, mit der das Gemeinwesen einen um- und / oder aufzonungs-bedingten Wertzuwachs des Grundstücks abschöpft
- Grundlage
- RPG 38a Abs. 4 i.V.m. RPG 5
- Abgabe-Höhe
- Die Mehrwertabgabe muss mindestens 20 % der Planungsvorteile (Mehrwerte) betragen resp. ausgleichen, die bei neu und dauerhaft der Bauzone zugewiesenem Boden entsteht
- Abgabe-Fälligkeit
- Die Abgabe wird bei Überbauung oder Veräusserung des Grundstücks fällig (vgl. RPG 5 Abs. 1 bis)
- Abzugsfähigkeit der Mehrwertabgabe bei den Anlagekosten
- Die bezahlte Mehrwertabgabe kann bei der Grundstückgewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug gebracht werden (RPG 5 Abs. 1 sexies)
- Mehrwertabgabe im monistischen System und für Privatpersonen
- Die Mehrwertabgabe ist für Privatpersonen und in den dem monistischen System folgenden Kantonen für Liegenschaften des Geschäftsvermögens von der Bemessungsgrundlage der Grundstückgewinnsteuer abzugsfähig
- Mehrwertabgabe im dualistischen System und für Selbständigerwerbende sowie für juristische Personen
- Bei den Selbständigerwerbenden und juristischen Personen in den dem dualistischen System folgenden Kantonen und bei der direkten Bundessteuer wird die Mehrwertabgabe als Investition erfasst,
- h. die Gestehungskosten werden im Umfange der Mehrwertabgabe erhöht und schmälern so den zu besteuernden Wertzuwachsgewinn bei der Einkommens- bzw. Ertragssteuern.
- Bei den Selbständigerwerbenden und juristischen Personen in den dem dualistischen System folgenden Kantonen und bei der direkten Bundessteuer wird die Mehrwertabgabe als Investition erfasst,
Weiterführende Informationen
- Mehrwertabgabe allgemein
- Mehrwertabgabe und säumige Kantone
- Mehrwertabgabe und Kanton Zürich
Sozialabgaben
Grundstückgewinne von Selbständigerwerbenden:
- zählen zum AHV-pflichtigen Einkommen und
- unterliegen der Beitragspflicht der 1. Säule (AHV).
Die Berücksichtigung des Anfallens der AHV-Abgaben ist oft entscheidungsrelevant, rechtlich, kalkulatorisch und betriebswirtschaftlich.
Keine Sozialabgaben sind geschuldet auf
- den Gewinnen juristischer Personen
- den Dividenden juristischer Personen.
Weiterführende Informationen
Maklerprovisionen
Der Besteuerungsort von Maklerprovisionen (aus Vermittlungsprovisionen) aus Immobiliengeschäften liegt seit 01.01.2019
- am Wohnort des Maklers bzw. am Sitz der Maklerfirma, sofern sich dieser in der Schweiz befindet
Vgl. StHG 4 Abs. 2 lit. g und StHG 21 Abs. 1 lit. d
Früher unterschieden sich die Besteuerungsorte bei natürlichen und juristischen Personen.
Literatur
- MÄUSLI PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018, S. 115 und S. 570
Judikatur
- StE 2007 TG/SG A 24.43.1 Nr. 19
Weiterführende Informationen
- Immobilienmaklerrecht
- Besteuerung von Maklerprovisionen
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