LAWINFO

Grundsteuern Schweiz

QR Code

LIEGENSCHAFTENSTEUER

Rechtsgebiet:
Grundsteuern Schweiz
Stichworte:
Grundsteuern Schweiz, Liegenschaftensteuer
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung zur Liegenschaftensteuer

Die Liegenschaftssteuer zeichnet sich durch folgende Elemente aus:

  • Erhebung
    • Die Liegenschaftensteuer wird neben der Vermögens- und Kapitalsteuer, die bereits den Grundbesitz erfassen, erhoben
  • Steuerberechnung
    • Im Gegensatz zur Vermögens- bzw. Kapitalsteuer wird die Liegenschaftensteuer vom Bruttowert der Grundstücke berechnet, also ohne Abzug der Grundpfandschulden
  • Steuerfunktion
    • Die Liegenschaftensteuer wird als Entgelt für eine Sonderbeanspruchung des Gemeindeterritoriums betrachtet
    • Anknüpfung lässt kein Raum für eine Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des zur Zahlung der Steuer Verpflichteten
  • Steuervoraussetzung
    • Die Steuerpflicht wird durch das blosse Vorhandensein eines Grundstückes begründet
  • Objektsteuer
    • Die Liegenschaftssteuer ist eine Objektsteuer
  • Steuerhoheit
    • Kantonale bzw. kommunale Steuer
      • Die Liegenschaftensteuer ist eine kantonale und / oder kommunale Steuer
    • Bund
      • Der Bund kennt eine Liegenschaftensteuer nicht
  • Kantone ohne Liegenschaftensteuer
    • Nachgenannte Kantone haben auf die Erhebung einer Liegenschaftensteuer in jeglicher Form verzichtet:
      • AG
      • BL
      • GL
      • SO
      • SZ
      • ZG
      • ZH
  • Kantone mit Liegenschaftensteuer im eigentlichen Sinn
    • Nacherwähnte Kantone erheben eine Liegenschaftssteuer im eigentlichen Sinn:
      • AI
      • BE
      • FR
      • GE
      • GR
      • JU
      • SG
      • TG
      • TI
      • VD
      • VS
  • Kantone mit Liegenschaftensteuer für juristische Personen
    • Im nachgenannten Kanton wird die Liegenschaftensteuer nur auf Grundstücken von juristischen Personen erhoben, die der Kapitalanlage dienen, sowie auf Liegenschaften von BVG-Vorsorgeeinrichtungen, welche gemäss BVG von der Steuer befreit sind:
      • NE
  • Kantone mit einer sog. Minimalsteuer
    • Bestimmte Kantone kennen eine sog. „Minimalsteuer“ auf dem Liegenschaftenbesitz der juristischen Personen und / oder natürlichen Personen, welche anstelle der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuern (bzw. Einkommens- und Vermögenssteuern) geschuldet wird, wenn sie höher ist als letztere:
      • AR
      • BS
      • LU
      • NW
      • OW
      • SH
      • TG
      • TI
  • Kantone mit Mindeststeuer bei Grundeigentum juristischer Personen
    • Bestimmte Kantone, welche für juristische Personen neben der Minimalsteuer auf Grundeigentum auch eine Mindeststeuer auf den Bruttoeinnahmen kennen, wird erstere nur erhoben, wenn sie letztere übersteigt:
      • NW
      • SH
  • Kantone mit Minimalsteuer nur Grundstücke natürlicher Personen
    • Ein Kanton kennt eine Minimalsteuer, aber nur auf Grundstücken natürlicher Personen:
      • UR
  • Kantone mit zusätzlicher Minimalsteuer
    • In wenigen Kantonen wird die Minimalsteuer zusätzlich zur ordentlichen Liegenschaftssteuer erhoben:
      • TG
      • TI

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.