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Internationales Vertragsrecht

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GRUNDSTÜCKVERTRAG (INTERNATIONAL)

Rechtsgebiet:
Internationales Vertragsrecht
Stichworte:
Internationales Vertragsrecht, Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Verträge über Grundstücke oder deren Gebrauch unterstehen dem Recht des Staates, in welchem sich die Grundstücke befinden (Art. 119 Abs. 1 IPRG) – eine Rechtswahl ist aber zulässig (Art. 119 Abs. 2 IPRG).

Die Vertragsform untersteht dem Recht des Staates, in welchem es sich das Grundstück befindet.

  • Ausnahme: Das Recht des Staates, in welchem sich das Grundstück befindet, lässt die Anwendung eines anderen Rechts zu

Prüfungsschema „Rechtswahl“:

  • sachlicher Anwendungsbereich:
    • Vertrag über Grundstücke oder deren Gebrauch
      • Veräusserungsverträge
        • Kauf/Verkauf
        • Schenkung
      • Begründung beschränkter dinglicher Rechte, z.B.
        • Dienstbarkeit
        • Pfandrecht
        • Nutzniessung
      • Einräumung schuldrechtlicher Rechte, z.B.
        • Miete, für weiterführende Informationen zum Mietrecht vgl. Mietrecht
          • Mietverträge über den Gebrauch von Grundstücken gelten nicht als Konsumentenverträge gemäss Art. 120 IPRG, selbst wenn es um die familiäre/persönliche Nutzung der Immobilie geht. Maklerverträge sind aber Konsumentenverträge, wenn die Vermittlung eine privat genutzte oder privat zu nutzende Immobilie betrifft
            für weitere Informationen zum Konsumentenvertrag vgl. KONSUMENTENVERTRAG (INTERNATIONAL)
        • Real Estate Leasing, für weiterführende Informationen zum Leasing von Immobilien vgl. Links | real-estate-leasing.ch
        • Leihe, für weiterführend Informationen zur Leihe/Gebrauchsleihe vgl. Gebrauchsleihe
      • Errichtung von Stockwerkeigentum, für weiterführende Informationen vgl. Stockwerkeigentum
      • etc.
    • Grundstücke: in der Schweiz / im Ausland
  • Anwendbares Recht
  • Rechtswahl

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Dingliche Rechte an Grundstücken

Dingliche Rechte an Grundstücken unterliegen dem Recht am Ort der gelegenen Sache (Art. 99 Abs. 1 IPRG). Es handelt sich um eine sog. allseitige Kollisionsnorm, d.h. sie gilt für schweizerische und auch ausländische Grundstücke.

Auf dingliche Rechte an Grundstücken im Ausland kommt das daher das Recht am Lageort zur Anwendung (BGer v. 25.5.2001, 4C.19/2001).

Unter dem Begriff dingliche Rechte an Grundstücken wird der Erwerb bzw. Verlust sowie Inhalt und Ausübung des Eigentums und (beschränkter) dinglicher Recht verstanden. Das schweizerische Recht differenziert zwischen

  • dinglichen Rechten an GrundstückenVollherrschaftsrechte wie:
    • Alleineigentum;
    • Miteigentum;
      Für weiterführenden Informationen vgl. Miteigentum
    • Gesamteigentum;
      Für weiterführenden Informationen vgl. Gesamteigentum
    • zu Stockwerkeigentum ausgestaltetes Miteigentum und
      Für weiterführenden Informationen vgl. Stockwerkeigentum
  • beschränkten dinglichen Rechte an GrundstückenTeilherrschaftsrechte wie:
    • Dienstbarkeiten;
      Für weiterführenden Informationen vgl. Dienstbarkeit
    • Grundlasten;
      Für weiterführenden Informationen vgl. Grundlast
    • Grundpfandrechte (für weiterführenden Informationen Grundpfandrecht).

Praxisbeispiel

Eine Person mit Wohnsitz in Deutschland – am Bodensee – will gegen ein Unternehmen in der Schweiz vorgehen, das bestimmte Stoffe in den Bodensee fliessen lässt, die sein Grundstück verunreinigen. Nach Art. 138 IPRG ist das schweizerische Recht als lex rei sitae oder das deutsche Recht als Erfolgsort der Immissionen anwendbar.

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