Die Gratifikation ist eine ausserordentliche Zulage (Sondervergütung), die zum Lohn hinzutritt und bei bestimmten Anlässen ausgerichtet wird. Sie hängt stets in einem gewissen Mass vom Willen des Arbeitgebers ab.
Quelle: www.gratifikation.ch/
Die Praxis unterscheidet 3 Gratifikationsarten
- Echte Gratifikation = kein Rechtsanspruch (Freiwilligkeit)
- Unechte Gratifikation = Anspruch dem Grundsatz nach, nicht aber in der Höhe
- Sondervergütung = Rechtsanspruch nach Grundsatz und Höhe
Massgeblichkeit:
- Arbeitsvertrag
- Ausrichtung mit Freiwilligkeitsvermerk [echte Gratifikation]
- Anspruch aus Usanz (regelmässige, ununterbrochene und vorbehaltslose Auszahlung während mindestens 3 Jahren) [Sondervergütung/unechte Gratifikation]
- Anspruch aus Verabredung [Sondervergütung]
Feststellung:
- Mitteilung bzw. Usanz
Ein- und/oder Austritt während des Geschäftsjahres:
- Echte Gratifikation: keine Zahlung
- Unechte Gratifikation: Zahlung, insbesondere bei Usanzanspruch
- Sondervergütung: Behandlung wie 13. Monatslohn (Zahlung pro rata temporis)
- Vorbehalte:
- keine arbeitsvertragliche Wegbedingung des Gratifikationsanspruchs bei Arbeitnehmern im gekündigten Arbeitsverhältnis
- keine Vorgabe, wonach sich der Arbeitnehmer im Ausrichtungszeitpunkt (zB 4 Monate später) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden muss.
Arbeitsverhinderung:
- analoge Anwendung der Lohnfortzahlungsskalen auch auf die Gratifikation (Erlöschen je nach Skala und Anstellungsdauer), sofern und soweit die arbeitsvertraglich vorgesehen ist oder eine entsprechende Usanz besteht
Freistellung (Gratifikation fällt in die Freistellungszeit):
- echte Gratifikation: Zulässigkeit einer Kürzung
- unechte Gratifikation: Gratifikation ist Lohnbestandteil und damit geschuldet.
- Sondervergütung: Behandlung wie 13. Monatslohn.
Art. 322d OR
4. Gratifikation
1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.