Gesetze
Auch für Gelegenheits-Beschäftigte sind die Bestimmungen der Dauer-Mitarbeiter anwendbar, nämlich:
- Schweizerisches Obligationenrecht (OR), SR 220
- Arbeitsgesetz (ArG), SR 822.11
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1), SR 822.111
- Allfällige Gesamtarbeitsverträge (GAV)
Normierungen des Arbeitsvertrages
Dem Kadermitarbeiter stehen sämtliche Ansprüche aus einem unbefristeten Einzelarbeitsvertrag (OR 319 – 343) zu; diese sind an folgenden Stellen kodifiziert:
- Begriff und Entstehung (OR 319 – 320)
- Pflichten des Arbeitnehmers (OR 321 – 321e)
- Pflichten des Arbeitgebers (OR 322 – 330a)
- Personalfürsorge (OR 331 – 331c)
- Rechte an Erfindungen und anderen immateriellen Gütern (OR 332 – 332a)
- Übergang des Arbeitsverhältnisses (OR 333 – 333a)
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses (OR 334 – 334c)
- Unverzichtbarkeit und Verjährung (OR 341)
- Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts (OR 342)
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