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Kadermitarbeiter

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Überstundenarbeit

Rechtsgebiet:
Kadermitarbeiter
Stichworte:
Arbeitsvertrag, Kader, Kadermitarbeiter
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

Es ist zu differenzieren zwischen

Kader mit höherer leitender Tätigkeit

  • Überstundenregelung möglich
  • höheres Kader untersteht nicht dem Arbeitsgesetz
  • Überstunden- und Überzeitabgeltung daher wegbedingbar, siehe Ausnahmen.

Kader ohne höhere leitende Tätigkeit

  • Jede Arbeitsleistung, die über die vereinbarte  Arbeitszeit hinaus erbracht wird, ist mit einem Zuschlag von 25 % zu entschädigen.
  • Unteres Kader wird durch ArG 3 und ArGV1 9 geschützt
    • Höchstarbeitszeit: 45 Stunden (50 Stunden möglich in spez. Sit.)
    • Überzeit, die 60 Stunden p.a. übersteigt, ist mit 125 % zu entschädigen, ausser es sei eine Kompensationsmöglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer verabredet.

Grundsatz

Mangels anderslautender schriftlicher Abrede hat auch der Kadermitarbeiter Anspruch auf die Entschädigung der geleisteten Überstunden mit einem Zuschlag von 25 % (OR 321c, ev. GAV).

Ausnahmen

  • Keine feste Arbeitszeit mit Verpflichtung, volle Arbeitskraft Arbeitgeber zur Verfügung zustellen und hoher Lohn
  • Schriftliche Wegbedingung des Lohn-Zuschlages (OR 321c Abs. 3)
  • Schriftliche Wegbedingung der Überstunden- und Überzeit-Entschädigung

Tipp für Arbeitgeber:

Es ist folgendes zu empfehlen:

  1. Überstundenregelung im voraus schriftlich niederlegen.
  2. Überstundenzuschlag nur für jene erbrachten Stunden vereinbaren, die über der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte liegt.
  3. Kompensationsmöglichkeit verabreden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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