Es haben zurückzugeben:
- Arbeitnehmer Fahrzeug und Fahrzeugausweis, Computer, Mobilphone, Schlüssel, Agenden, Dateien und allf. Sicherungskopien sowie Codes; ferner Auslagenvorschüsse, sofern und soweit sie seine Forderungen übersteigen
- Arbeitgeber die Sozialversicherungsausweise, Arbeitszeugnisse von vorhergehenden Stellen, sofern und soweit die Originale beim ihm verblieben sind, und eingestelltes Berufswerkzeug.
Tipp an Arbeitgeber
Arbeitgebern, die eine Kundenabwerbung vermeiden wollen, ist zu empfehlen, das oder die Geschäfts-mobilephones sofort einzuziehen, um unkontrollierte Gespräche bzw. Datenweitergaben zu vermeiden.
Vorbehalten bleibt das Retentionsrecht des Arbeitnehmers.
OR 339a
2. Rückgabepflichten
1 Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat.
2 Der Arbeitnehmer hat insbesondere Fahrzeuge und Fahrausweise zurückzugeben sowie Lohn- oder Auslagenvorschüsse soweit zurückzuerstatten, als sie seine Forderungen übersteigen.
3 Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.
ZGB 898
IV. Wirkung
1 Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
2 Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erforderliche vorzunehmen.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- AGer ZH, AN061023 vom 17.12.2009
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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