Als gesetzlich erfasstes Anbieterverhalten gilt:
Aggressive Vertriebsmethode
- Anlass
- Keine sorgfältige Willensbildung des Konsumenten
- Überstürzter und zu früh geäusserter Geschäfts- und Erklärungswille des Konsumenten
- Überrumpelung des Konsumenten (OR 40b)
- Widerrufsrisiko / Lauterkeitsverstoss
- Der Anbieter, der mit solchen Vertriebsmethoden wirbt, muss stets mit einem Widerruf von Antrag oder Annahme des Konsumenten rechnen
- Verletzung des Lauterkeitsrechts (vgl. UWG 3 lit. h)
Verpönte Beeinflussung von Wille und Vorstellung (Geschäftswille)
- Anlass
- Täuschung (OR 28)
- Drohung (OR 29 f.
- Überrumpelung (OR 40b)
- Anfechtungsrisiko
- Mangelhafte Willenserklärung / Vertrag als solcher ist ungültig bzw. anfechtbar
Ungerufenes Aufsuchen privater Haushalte
- Anlass
- Überrumpelung
- Verhinderung einer sorgfältigen Entscheidfindung bzw. Willensbildung
- Widerrufsrisiko
- Anbieter muss mit Konsumenten-Widerruf rechnen
Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder mit einem Fahrzeug
- Anlass
- Überrumpelung
- Verhinderung einer sorgfältigen Entscheidfindung bzw. Willensbildung
- Widerrufsrisiko
- Anbieter muss mit Konsumenten-Widerruf rechnen
Solches Vorgehen erlaubt es dem Konsumenten, entweder den Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahme zu widerrufen (vgl. OR 40b, 1. Satz).
Der Widerruf gemäss Widerrufsrecht erfolgt nicht vor der Kundgabe (OR 9), sondern nach der Kundgabe (OR 40b). Ein Anbieter von Konsumgegenständen muss damit immer rechnen.
Gesetzestexte
Art. 3 UWG Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten
1 Unlauter handelt insbesondere, wer:
…
h. den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;
…
Art. 2 BG über das Gewerbe der Reisenden Bewilligungspflicht
1 Eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde braucht, wer gewerbsmässig:
- Konsumentinnen oder Konsumenten Waren zur Bestellung oder zum Kauf anbietet, sei es im Umherziehen, durch das ungerufene Aufsuchen privater Haushalte oder durch den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder von einem Fahrzeug aus;
- Konsumentinnen oder Konsumenten Dienstleistungen jeglicher Art anbietet, sei es im Umherziehen oder durch das ungerufene Aufsuchen privater Haushalte;
- ein Schaustellergewerbe oder einen Zirkus betreibt.
2 Der Kanton bestimmt die zuständige Behörde.
Art. 3 BG üb das Gewerbe der Reisenden Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1 Keine Bewilligung braucht, wer:
- seine Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung anbietet (Markt);
- an Ausstellungen oder Messen Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet;
- eine Tätigkeit ausübt, für die er oder die Person, für welche er handelt, bereits eine behördliche Bewilligung erhalten hat.
2 Der Bundesrat kann den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien mit Waren wie selbst erzeugten Landwirtschaftsprodukten oder Zeitungen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.
Art. 4 BG über das Gewerbe der Reisenden Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende
1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet.
2 Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen:
- der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht;
- der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen;
- der Wohnsitznachweis;
- die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht.
3 Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 20. März 1998.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Literatur
- BRUNNER ALEXANDER, Konsumverträge, Begriff, in: JKR 2004, S. 3 ff.
- HARTMANN STEPHAN, Die vorvertraglichen Informationspflichten und ihre Verletzung, Freiburg i. Ue. 2001, S. 55 ff.
- HARTMANN STEPHAN, Die Rückabwicklung von Schuldverträgen.. Kritischer Vergleich der Rechtslagen bei Entstehung und Erfüllungsmängeln, Zürich 2005
Judikatur
- BGE 121 III 339