Als besonderes Konsumentenverhalten gilt das aktive Verhalten des Konsumenten, indem er die Vertragsverhandlungen selber (an besonderem Ort) motiviert:
Vertragsverhandlungen auf ausdrücklichen Wunsch des Konsumenten
- Grundlage
- OR 40c lit. a (SR 220)
- Anlassqualifikation?
- Erster Anstoss des Konsumenten?
- Kontaktnahme durch den Konsumenten?
- Kontaktnahme des Konsumenten auf ein Werbeschreiben des Anbieters hin?
- Massgebende Kriterien laut Bundesgericht
- Entscheid über die Anlassqualifikation nur aufgrund der konkreten Umstände
- Frage, ob der Konsument unbeeinflusst und frei von zeitlichem oder psychischem Druck für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entscheiden konnte (vgl. BGE 4C.120/1999, Erw. 2/b/dd)
- Kein unbeeinflusster und freier Entscheid für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen
- Provozierte Bestellung
- Anbieter hat auf Bestellcoupon unauffälligen Vermerk, dass der Konsument mit einem Vertreterbesuch einverstanden sei
- Unaufgeforderter Anbieteranruf
- Anbieter lässt den Konsumenten im Laufe des Telefonats einem Vertreterbesuch zustimmen
- Je nach Vorgehen des Anbieters kann aber auch kein Zeitdruck und damit keine Überrumpelung vorliegen (hier zutreffend: bundesgerichtliche Praxis zur Einzelfallbeurteilung)
- Provozierte Bestellung
Konsumentenvertrag an Markt- oder Messestand
- Grundlage
- Art. 3 Abs. 1 des BG über das Gewerbe der Reisenden vom 23.03.2001 (SR 943.1)
Gesetzestexte
Art. 3 BG über das Gewerbe der Reisenden Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1 Keine Bewilligung braucht, wer:
- seine Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung anbietet (Markt);
- an Ausstellungen oder Messen Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet;
- eine Tätigkeit ausübt, für die er oder die Person, für welche er handelt, bereits eine behördliche Bewilligung erhalten hat.
2 Der Bundesrat kann den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien mit Waren wie selbst erzeugten Landwirtschaftsprodukten oder Zeitungen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.
Weiterführende Literatur
- GONZENBACH RAINER, Basler Kommentar, OR I, N 2 zu OR 40c
- BRUNNER ALEXANDER, Konsumverträge, Begriff, in: JKR 2004, S. 3 ff.
- HARTMANN STEPHAN, Die vorvertraglichen Informationspflichten und ihre Verletzung, Freiburg i. Ue. 2001, S. 55 ff.
- HARTMANN STEPHAN, Die Rückabwicklung von Schuldverträgen.. Kritischer Vergleich der Rechtslagen bei Entstehung und Erfüllungsmängeln, Zürich 2005
Judikatur
- BGE 121 III 339
- BGE 4C.120/1999, Erw. 2/b/dd