- ZPO 32
- ZPO 35 Abs. 1 lit. a + Abs. 2
Gesetzestexte
Art. 32 ZPO Konsumentenvertrag
1 Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist zuständig:
- für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten: das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien;
- für Klagen der Anbieterin oder des Anbieters: das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.
2 Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.
Art. 35 ZPO Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände
1 Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 32-34 können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:
- die Konsumentin oder der Konsument;
- die Partei, die Wohn- oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet hat;
- bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen: die pachtende Partei;
- die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.
2 Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.