Für die Anwendung des „prozessualen Konsumentenschutzes“ ist massgebend, dass ein Pauschalreisevertrag vorliegt.
In diesem Falle gelten folgende Zuständigkeiten, Abläufe und Möglichkeiten:
Einfaches und rasches Verfahren in den Kantonen
- Verfahren
- Einfaches und rasches Verfahren bis zur Streitwertgrenze von CHF 20‘000
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Gerichtsstand
- Grundsatz
- ZPO-Anwendung
- Einschränkung
- Unzulässigkeit einer im Voraus getroffenen Gerichtsstandprorogation
- Weitere Detailinformationen
Aussergerichtliches Streitbeilegungsverfahren der Reisebranche
- Schlichter
- Ombudsmann der Reisebranche, gestützt auf eine Schlichtungsbestimmung in den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) des Reiseveranstalters
- Funktion
- Parteienbegleitung bei der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung
- Keine Entscheidungsbefugnis
- Weitere Detailinformationen
Fluggast-Streitigkeiten wegen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen im Falle von Überbuchung, Annullierung oder erheblicher Flugverspätungen
- Schlichter
- Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), gestützt auf die EU-VO (EG) 261/2004
- Funktion
- Unterstützung der Parteien für eine Lösungsfindung
- Keine Entscheidungsbefugnis