Der Reiseveranstalter hat den Reisenden vor seinem Reiseentschluss schriftlich über alle für eine Reisebuchungsentscheidung relevanten Daten zu informieren:
Vertragsbedingungen
- Mitteilungspflicht aller Vertragsbedingungen
- Reisebestätigung mit den erforderlichen Angaben
- Ausnahme: Last-Minute-Reisebuchung
- Angaben zu den vom Reiseveranstalter akzeptieren Sonderwünschen des Konsumenten
- Reisebestätigung mit den erforderlichen Angaben
- Sanktionen?
Reiseformalitäten
- Pflicht zur schriftlichen Mitteilung an Angehörige der EU-/EFTA-Staaten
- Geltende Einreisebestimmungen
- Gesundheitspolizeiliche Anforderungen
- Nicht- oder Schlechterfüllung durch Reiseveranstalter
- Pflicht zur schriftlichen Mitteilung an Non-EU-/EFTA-Staatsangehörige
- Auskunft nur auf unverzügliche Anfrage hin
- Auskunft kann sich auf Einreisevorschriften beschränken
- Weitere Detailinformationen
Identität Fluggesellschaft
- Informationspflicht
- Pflicht zur Bekanntgabe des Namens der den Flug effektiv ausführenden Airline
- Ziel und Informationsmass
- Es soll vermieden werden, dass der Reiseveranstalter aus Kostengründen eine „Schwarzlisten-Airline“ mit der Flugdurchführung beauftragt und der Reisende nicht rechtzeitig informiert ist bzw. umbuchen kann
- Weitere Detailinformationen
Weitere Informationspflichten
- Information zum Insolvenzschutz
- Bestand einer Insolvenzversicherung
- Ausgestaltung der Insolvenzversicherung
- Information über Reiserisiken oder -Hindernisse
- erschwerende oder verunmöglichende Reiseumstände
- professioneller Reiseveranstalter sollte über die Reiserisiken informiert sein
- Weitere Detailinformationen
Gesetzestexte
Art. 4 PRG Vor Vertragsschluss
1 Der Veranstalter oder der Vermittler muss dem Konsumenten vor Vertragsschluss alle Vertragsbedingungen schriftlich mitteilen.
2 Die Vertragsbedingungen können dem Konsumenten auch in einer anderen geeigneten Form vermittelt werden, vorausgesetzt, dass sie ihm vor Vertragsschluss schriftlich bestätigt werden. Die Pflicht zur schriftlichen Bestätigung fällt dahin, wenn ihre Erfüllung eine Buchung oder einen Vertragsschluss verunmöglichen würde.
3 Soweit dies für die Pauschalreise von Bedeutung ist, muss der Veranstalter oder der Vermittler den Konsumenten vor Vertragsschluss schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form allgemein informieren:
- über die für Staatsangehörige der Staaten der EG und der EFTA geltenden Pass- und Visumserfordernisse, insbesondere über die Fristen für die Erlangung dieser Dokumente;
- über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
4 Staatsangehörige anderer Staaten haben Anspruch auf die Informationen nach Absatz 3 Buchstabe a, wenn sie diese unverzüglich verlangen.
Literatur
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 319 ff.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 7 zu PRG 4
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 2 zu PRG 5
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 49 + 50 f.