Auch im Zeitpunkt kurz vor Vertragsschluss soll der Konsument für die Pauschalreisebuchung mit den relevanten Daten versehen sein:
Allgemeines
Informationspflicht
- Der Reiseveranstalter hat dem Konsumenten vor Vertragsschluss alle für seine Reisebuchungs-Entscheidung relevanten Daten zu informieren
Umfassende Information über die relevanten Daten
- Vertragsbedingungen
- Details siehe nachfolgend
- Reiseformalitäten
- Details siehe nachfolgend
Form
- schriftlich
Zeitpunkt
- vor Reiseentschluss
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Vertragsbedingungen
Grundlage
- PRG 4 Abs. 1 + 2
Mitteilungspflicht aller Vertragsbedingungen
- Reisebestätigung mit den erforderlichen Angaben (PRG 6)
- Angaben zu den vom Reiseveranstalter akzeptieren Sonderwünschen des Konsumenten
Ausnahmen vom Versand einer Reisebestätigung
- Last-Minute-Reisen
- Keine schriftliche Bestätigung
Sanktionen?
- PRG
- Das PRG enthält keine Sanktionsvorgaben
- Wirkungen
- Reiseveranstalter
- Nicht im Sinne von PRG 4 Abs. 1 + 2 vorausinformierte Vertragsbedingungen
- bilden keinen Vertragsbestandteil; dies gilt auch für die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB)
- Reiseveranstalter kann sich nicht auf für ihn günstige Vertragsbedingungen berufen
- zB Mindestteilnehmerzahl (PRG 6 Abs. 1 lit. d)
- zB Reisepreiserhöhung (PRG 7 lit. a)
- Nicht im Sinne von PRG 4 Abs. 1 + 2 vorausinformierte Vertragsbedingungen
- Konsument
- Der Konsument kann sich aber auf eine für ihn günstige Vertragsbedingung berufen, selbst wenn diese vom Reiseveranstalter nicht formgerecht mitgeteilt oder bestätigt wurde
- Reiseveranstalter
Reiseformalitäten
Grundlage
- PRG 4 Abs. 3 + 4
Schriftliche Mitteilungspflicht an Angehörige der EU-/EFTA-Staaten
- Geltende Einreisebestimmungen
- Offizielle Reisedokumente
- Pass / Identitätskarte (ID)
- Typ
- elektronische Lesbarkeit
- allenfalls weitere Voraussetzungen
- Visum
- Berücksichtigung
- Beschaffungsdauer
- Gültigkeitsdauer
- Berücksichtigung
- Offizielle Reisedokumente
- Gesundheitspolizeiliche Anforderungen
- Destinationen
- ev. Transitland
- Zielland
- Gegenstand
- Obligatorische Impfpflicht
- etc.
- Destinationen
- Nicht- oder Schlechterfüllung durch Reiseveranstalter
- Verunmöglichung des Reiseantritts durch den Konsumenten
- Recht auf Vertragsrücktritt
- ev. Recht auf Schadenersatz (PRG 14 ff.)
- Verunmöglichung des Reiseantritts durch den Konsumenten
Mitteilungspflicht an Non-EU-/EFTA-Staatsangehörige
- Auskunft nur auf unverzügliche Anfrage hin
- Auskunft kann sich auf Einreisevorschriften beschränken (PRG 4 Abs. 4)
Identität Luftfahrtunternehmen
Informationspflicht
- Pflicht des Reiseveranstalters, den Konsumenten über den Namen des effektiv die Flüge ausführenden Luftfahrtunternehmens zu informieren
Informationsgenauigkeit
- Allgemeine Hinweise (IATA-Fluggesellschaft oder Fluggesellschaft mit Renommee) sind nicht ausreichend
Ziel
- Vermeidung, dass Reiseveranstalter für den Konsumenten den Flug bei einer Airline der sog. „Schwarzen Liste der EU“ bucht
Sanktion?
- Buchung des Flugs einer Airline der „Schwarzen Liste der EU“
- Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises oder
- Anspruch auf eine anderweitige Beförderung
- ev. Schadenersatzanspruch (PRG 14 ff.) aus
- Mehrkosten infolge Umbuchung
- Unfallfolgen
Weitere Informationspflichten
Information über Bestand und Ausgestaltung der Insolvenzversicherung
- Sicherstellung des Reisepreises bzw. der Rückreise im Konkursfall
- Gewährleistung, dass der Konsument bei fehlender oder ungenügender Sicherstellung auf den Abschluss des Pauschalreisevertrages verzichten kann
Informationspflicht des Reiseveranstalters, über die Reisedurchführung erschwerende oder verunmöglichende Umstände
- Grundlage
- ZGB 2 Abs. 1
- Gegenstand der Informationspflichten
- Beeinträchtigungen
- Naturkatastrophen
- Lebens- oder Gesundheits-Gefährdungen
- Terrorismusgefahr (zB Luxor, Djerba usw.)
- Bürgerkrieg
- Unruhen
- Epidemien
- Beeinträchtigungen
- Keine Informationspflichten
- Nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Situationen
- Überfälle
- Verkehrsunfälle
- Krankheiten
- Sonstige Gefährdungslagen
- Jährlich wiederkehrende Wirbelstürme (zB in der Karibik)
- Latente Terrorismusgefahr (ohne Vorhandensein von Gefährdungsmeldungen des EDA etc.
- Nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Situationen
Informiertsein des professionellen Reiseveranstalters / Anbieters
- Das Informiertsein des Veranstalters über die angebotenen Zielgebiete, damit er die Informationen, sofern und soweit notwendig, den Kunden sofort weitergeben kann, darf erwartet werden
Gesetzestexte
Art. 4 PRG Vor Vertragsschluss
1 Der Veranstalter oder der Vermittler muss dem Konsumenten vor Vertragsschluss alle Vertragsbedingungen schriftlich mitteilen.
2 Die Vertragsbedingungen können dem Konsumenten auch in einer anderen geeigneten Form vermittelt werden, vorausgesetzt, dass sie ihm vor Vertragsschluss schriftlich bestätigt werden. Die Pflicht zur schriftlichen Bestätigung fällt dahin, wenn ihre Erfüllung eine Buchung oder einen Vertragsschluss verunmöglichen würde.
3 Soweit dies für die Pauschalreise von Bedeutung ist, muss der Veranstalter oder der Vermittler den Konsumenten vor Vertragsschluss schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form allgemein informieren:
- über die für Staatsangehörige der Staaten der EG und der EFTA geltenden Pass- und Visumserfordernisse, insbesondere über die Fristen für die Erlangung dieser Dokumente;
- über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
4 Staatsangehörige anderer Staaten haben Anspruch auf die Informationen nach Absatz 3 Buchstabe a, wenn sie diese unverzüglich verlangen.
Literatur
- STAUDER BERND, SPR X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 319 ff.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 7 zu PRG 4
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 2 zu PRG 5
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 49 + 50 f.