Es haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung: Arbeitnehmer
- im gekündigten Arbeitsverhältnis
- deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder die Arbeitszeit nicht kontrollierbar ist (keine Stundenrapporte, keine Stempelkarten etc.)
- die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind (Entlöhnung nach Arbeitsvertrag)
- mit befristetem Arbeitsverhältnis
- im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
- im Temporär- oder Personalleihe-Verhältnis
- welche das AHV-Rentenalter erreicht haben.
Kein Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung (KAE) haben ferner:
- Geschäftsinhaber
- Gesellschafter / Mitinhaber des Arbeitgeber-Unternehmens
- Mitglieder des Entscheidungsgremiums / Mitglieder des Verwaltungsrates
- Finanziell am Unternehmen beteiligte Personen
- Personen, welche die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können
- Personen, die nicht in einem Subordinationsverhältnis stehen (zB Freie Mitarbeiter / Freelancer)
- Im Betrieb bzw. Unternehmen mitarbeitende Ehepartner.
Weiterführende Informationen
- Gekündigtes Arbeitsverhältnis
- Nicht kontrollierbare Arbeitszeit
- Befristete Arbeitsverhältnisse
- Lehrverhältnis
- Temporär-Verhältnis / Personalleihe
- Temporärarbeit | personal-verleih.ch
- Personalverleih
- Geschäftsinhaber
- Gesellschafter
- Kollektivgesellschaft | kollektivgesellschaft.ch
- Kommanditgesellschaft
- VR-Mitglieder
- Freier Mitarbeiter
- Ehegatten im Unternehmen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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